Leitsatz (amtlich)
Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735). Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.
Normenkette
VersAusglG § 45 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 14.04.2016; Aktenzeichen 7 UF 712/15) |
AG Montabaur (Entscheidung vom 05.10.2015; Aktenzeichen 3 F 215/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz vom 14.4.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.600 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Auf den am 16.8.2012 zugestellten Antrag hat das FamG die am 12.11.1999 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.11.1999 bis 31.7.2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer Direktzusage der Landesbank Hessen-Thüringen (im Folgenden: Helaba) und weitere betriebliche Anrechte bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G., die Ehefrau betriebliche Anrechte aus einer Direktzusage ihres Arbeitgebers.
Rz. 2
Der Ehemann stand vom 1.1.1995 bis zum 31.5.2011 in einem Angestelltenverhältnis zur Helaba, bevor er am 1.6.2011 in den Ruhestand trat. Vor der Ehe war er seit 1969 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Kreditinstituten außerhalb der Sparkassenorganisation beschäftigt. Die Helaba hat 16 Jahre und 5 Monate an bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten sowie 10 Jahre, 9 Monate und 39 Tage an Vordienstzeiten bei anderen Kreditinstituten berücksichtigt, insgesamt somit versorgungsfähige Dienstzeiten von 27 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen.
Rz. 3
Den ehezeitlichen Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts hat sie mit 419.467,91 EUR angegeben und unter Abzug von 2.016 EUR Teilungskosten einen Ausgleichswert von 208.725,96 EUR vorgeschlagen. Der Anrechnung von Vordienstzeiten liegen folgende Bestimmungen der Dienstvereinbarung über die Versorgung der Betriebsangehörigen der Helaba zugrunde:
§ 3 Abs. 2: "Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates ausnahmsweise die Wartezeit verkürzen sowie die Anrechnung außerhalb der Helaba verbrachter Vordienstzeiten auf die Wartezeit zulassen." § 5 Abs. 1 Unterabs. 4: "Nach Vollendung des 20. Lebensjahres innerhalb der Sparkassenorganisation verbrachte Vordienstzeiten gelten in voller Höhe, bei anderen Kreditinstituten verbrachte Vordienstzeiten zur Hälfte als versorgungsfähige Dienstzeit. Der Vorstand kann darüber hinaus nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten auf die versorgungsfähige Dienstzeit zulassen." § 5 Abs. 1 Unterabs. 5: "Aus den Vordienstzeiten gem. Unterabsatz [...] 4 resultierende unverfallbare Versorgungsansprüche gem. den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung werden voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der Helaba gem. den §§ 6-11 angerechnet. Ausgenommen hiervon sind Leistungen aus der Zusatzpensionsversicherung des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, sofern diese Versicherung von der Helaba fortgeführt wird." § 5 Abs. 1 Unterabs. 6: "Auf die Fristen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung werden Vordienstzeiten nicht angerechnet." § 5 Abs. 2: "Den im Dienst der Helaba zurückgelegten Dienstjahren gleichgestellt werden die Kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre". § 6 Abs. 2: "Der monatliche Versorgungszuschuss beträgt für jedes versorgungsfähige Dienstjahr 0,572 v.H. der versorgungsfähigen Bezüge ..."
Rz. 4
Das FamG hat das betriebliche Anrecht der Ehefrau extern und alle übrigen Anrechte - mit Ausnahme eines geringfügigen Anrechts - intern geteilt, darunter auch das bei der Helaba bestehende Anrecht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 208.725,96 EUR.
Rz. 5
Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Rz. 7
1. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehezeitanteil des bei der Helaba bestehenden Anrechts sei gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zeitratierlich zu berechnen. Hierbei sei der Wert des Anrechts mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit zu multiplizieren. Dabei seien neben der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die diesen aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen gleichgestellt seien. Hingegen reichten rein werterhöhende Vereinbarungen einer Anrechnung von Vordienstzeiten nicht aus.
Rz. 8
Im vorliegenden Fall sei zwar durch Dienstvereinbarung bestimmt, dass die Vordienstzeiten in die versorgungsfähige Dienstzeit mit eingeflossen seien und somit Einfluss auf den Wert des Anrechts gehabt hätten. Allerdings seien die Vordienstzeiten nicht auf die Unverfallbarkeitsfristen anzurechnen und würden den im Dienst der Helaba zurückgelegten Dienstjahren nur die kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre gleichgestellt. Aus diesen Bestimmungen folge, dass eine Gleichstellung der Vordienstzeiten mit der Betriebsangehörigkeit gerade nicht gewollt gewesen sei. Als zeitliche Voraussetzung für die Gleichstellung sei die Vereinbarung einer Anrechnung auf die Unverfallbarkeit unentbehrlich; die Berechnung des Ehezeitanteils sei nämlich der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nachgebildet. Die aufgrund § 3 der Dienstvereinbarung vorgenommene Verkürzung der Wartezeit von zehn auf fünf Jahren reiche dafür nicht aus, weil bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit diese auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt und daher nicht mit dem Begriff der Betriebszugehörigkeit gleichgesetzt werden könne.
Rz. 9
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 10
a) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist im Versorgungsausgleich der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im vorliegenden Fall beträgt der Kapitalwert des insgesamt erworbenen Anrechts 594.484 EUR.
Rz. 11
b) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist der Wert des Ehezeitanteils vorrangig nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall kann die unmittelbare Bewertung allerdings nicht durchgeführt werden, da sich der Wert nicht nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (vgl. § 39 Abs. 1 VersAusglG).
Rz. 12
c) Ist wie hier die Durchführung der unmittelbaren Bewertung nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Hierzu ist der nach § 45 Abs. 1 VersAusglG ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist, wobei bei einer laufenden Versorgung die tatsächlich erreichten Werte einzusetzen sind (§ 41 Abs. 2 VersAusglG).
Rz. 13
(1) Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit abzustellen (vgl. BGH v. 5.11.2008 - XII ZB 181/05, FamRZ 2009, 296, Rz. 29 m.w.N.; v. 1.6.2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rz. 21 m.w.N.).
Rz. 14
(2) Darüber hinaus entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dabei kann eine solche Anrechnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können (BGH, Beschl. v. 18.12.1985 - IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338, 340). Versorgungsausgleichsrechtlich geht die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft allerdings davon aus, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird. Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (BGH v. 25.9.1991 - XII ZB 165/88, FamRZ 1991, 1416, 1417 m.w.N.; v. 5.11.2008 - XII ZB 181/05, FamRZ 2009, 296 Rz. 31 m.w.N.; v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rz. 26).
Rz. 15
Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der Unverfallbarkeitsfrist auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben (BGH v. 28.11.1984 - IVb ZB 782/81, FamRZ 1985, 263, 264; v. 15.1.1992 - XII ZB 112/90, FamRZ 1992, 791, 793). Ebenso genügt es nicht, wenn die Betriebsrente im Hinblick auf Vordienstzeiten lediglich aus Billigkeitsgründen nachträglich erhöht wird, ohne schon teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden zu sein (BGH, Beschl. v. 18.12.1985 - IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338, 341), oder wenn die in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis erworbenen Erfahrungen zwar die Höhe der zugesagten Versorgung beeinflussen, jedoch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, und deshalb als ausschließlich in der Beschäftigungszeit erworben anzusehen sind (BGH, Beschl. v. 1.6.2011 - XII ZB 186/08, FamRZ 2011, 1216 Rz. 22).
Rz. 16
Es ist vielmehr erforderlich, dass die in Rede stehenden Vordienstzeiten die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen (BGH v. 28.11.1984 - IVb ZB 782/81, FamRZ 1985, 263, 264; v. 18.12.1985 - IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338, 341; v. 25.9.1991 - XII ZB 165/88, FamRZ 1991, 1416, 1417; v. 9.10.1996 - XII ZB 188/94, FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Borth Der Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rz. 420; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl., § 45 VersAusglG Rz. 38). Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich somit nur dann beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rz. 26). Nur unter dieser Voraussetzung können sie Zeiten der Betriebszugehörigkeit, während derer die Versorgung nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, gleichgestellt werden.
Rz. 17
Diese Grundsätze gelten weiterhin ungeachtet des Umstands, dass § 45 VersAusglG den Begriff der "gleichgestellten Zeiten" nicht wie früher in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet (BGH, Beschl. v. 21.11.2013 - XII ZB 137/13, FamRZ 2014, 280 Rz. 29 m.w.N.). Auch für eine durch einzelvertragliche Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts Anderes gelten (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 165/88, FamRZ 1991, 1416, 1417).
Rz. 18
(3) Im vorliegenden Fall ist die Vordienstzeit gem. § 5 Abs. 1 Unterabs. 4 der Dienstvereinbarung in die versorgungsfähige Dienstzeit eingeflossen und hat dadurch den Wert des Anrechts gem. § 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung erhöht. Sie hat die "Erwerbszeiten" der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflusst und ist deshalb grundsätzlich einer Betriebszugehörigkeit gleichzustellen.
Rz. 19
(4) Allerdings liegt einer zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwartschaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer des Anwartschaftserwerbs nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rz. 26; v. 5.11.2008 - XII ZB 181/05, FamRZ 2009, 296 Rz. 31 m.w.N.). Dieses wird durch die Bestimmungen der Dienstvereinbarung insoweit nicht gewährleistet, als nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 die aus den Vordienstzeiten resultierenden unverfallbaren Versorgungsansprüche nach dem Betriebsrentengesetz voll bzw. zur Hälfte auf die Leistungen der Helaba angerechnet werden. Vordienstzeiten tragen somit nicht in voller Höhe, sondern grundsätzlich nur in Höhe der Differenz zu einer anderweitig bereits erworbenen betrieblichen Versorgung zum Anrechtserwerb bei der Helaba bei.
Rz. 20
Dieses kann berücksichtigt werden, indem in einem ersten Berechnungsschritt zeitratierlich der Ehezeitanteil des bei der Helaba erworbenen gesamten Anrechts ohne Anrechnung anderweitiger Versorgungsansprüche aus Vordienstzeiten ermittelt wird. Dabei schließt die gesamte Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 VersAuglG die angerechneten Vordienstzeiten ein. Von dem so errechneten Ehezeitanteil ist in einem zweiten Berechnungsschritt dasjenige abzuziehen, was innerhalb der Ehezeit an unverfallbaren Versorgungsansprüchen aus den Vordienstzeiten bei anderen Versorgungsträgern entstanden und nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 der Dienstvereinbarung anzurechnen ist. Weil die anzurechnenden Anrechte, soweit sie ehezeitlich erworben worden sind, ihrerseits dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird dadurch im Ergebnis eine dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils gewährleistet (vgl. auch BGH v. 21.9.2016 - XII ZB 453/14, FamRZ 2017, 192 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 21
(5) Dass die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berechnung der Altersversorgung nicht zugleich eine Verringerung der Unverfallbarkeitsfrist bewirkt hat (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 6 der Dienstvereinbarung; zur Zulässigkeit solcher Abreden s. BGH v. 8.6.1983 - IVb ZB 588/81, FamRZ 1983, 1001, 1002), ist entgegen der Auffassung des OLG kein Ausschlusskriterium für deren Bewertung als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten. Denn Fragen der Unverfallbarkeit wirken sich im Versorgungsausgleich nur auf die Ausgleichsreife aus (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), nicht jedoch auf die Erwerbsdauer bei der zeitratierlichen Bewertung eines Anrechts.
Rz. 22
(6) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung, wonach den im Dienst der Helaba zurückgelegten Dienstjahren nur die kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnenden Jahre gleichgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich diese Bestimmung nicht auf die in § 5 Abs. 1 gesondert geregelten Vordienstzeiten bezieht - andernfalls wären die in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelungen wirkungslos -, sondern auf allgemeine Gleichstellungszeiten wie etwa solche des Mutterschutzes oder des Wehr- oder Zivildienstes, während derer die Betriebszugehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen als nicht unterbrochen gilt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 ArbPlSchG, 78 Abs. 1 ZDG).
Rz. 23
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Insbesondere ist der Ehezeitanteil des bei der Helaba bestehenden Anrechts anhand der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten neu zu berechnen.
Rz. 24
a) Nach der zeitratierlichen Methode ist die in die Ehezeit fallende Zeitdauer der Betriebszugehörigkeit von 139 Monaten ins Verhältnis zu der gesamten versorgungsfähigen Dienstzeit von 27 Jahren, drei Monaten und 9 Tagen zu setzen. Eine Anrechnung auf die Leistungen der Helaba nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 5 der Dienstvereinbarung wird im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da die Vordienstzeiten, aus denen konkurrierende unverfallbare Versorgungsansprüche resultieren könnten, allesamt außerhalb der Ehezeit liegen.
Rz. 25
b) Die Zurückverweisung gibt dem OLG außerdem Gelegenheit, die Angemessenheit der vom Versorgungsträger mit 2.016 EUR angesetzten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (BGH v. 18.3.2015 - XII ZB 74/12, FamRZ 2015, 913 Rz. 11 ff.; v. 25.3.2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916 Rz. 8 ff.) zu überprüfen.
Rz. 26
c) Ferner werden die Grundsätze zu beachten sein, die der Senat für den Ausgleich eines kapitalgedeckten Anrechts aufgestellt hat, aus dem bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird (vgl. BGH BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rz. 28 ff.).
Fundstellen
Haufe-Index 10494397 |
NJW 2017, 8 |
FamRZ 2017, 705 |
FuR 2017, 3 |
FuR 2017, 446 |
NJW-RR 2017, 513 |
BetrAV 2017, 357 |
FA 2017, 153 |
NZA 2017, 1203 |
JZ 2017, 319 |
MDR 2017, 521 |
NZA-RR 2017, 5 |
FF 2017, 215 |
FamRB 2017, 174 |