Leitsatz (amtlich)
a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, dass die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGH v. 3.12.2001 - NotZ 16/01, BGHZ 149, 230 [231] = MDR 2002, 424 = BGHReport 2002, 307).
Normenkette
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 22.08.2003) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des OLG Dresden v. 22.8.2003 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners v. 20.3.2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1991 Notar in Sachsen mit Amtssitz in D. Seine Amtsführung ist nach dem Prüfungsbericht v. 26.2.2003 nicht zu beanstanden.
Durch Beschluss des AG D. v. 29.11.2002 wurde mit Wirkung zum 1.12.2002 über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben v. 4.12.2002 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er beabsichtige, ihn wegen Vermögensverfalls des Amtes zu entheben. Am 20.2.2003 fand eine Gläubigerversammlung statt, auf der die vorläufige Fortführung des "Unternehmens" beschlossen und der Insolvenzverwalter beauftragt wurde, einen Insolvenzplan zu erstellen. Am 20.3.2003 enthob der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde der Insolvenzplan nach mehrfacher Korrektur erstellt, von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt. Alle Planentwürfe enthielten ebenso wie der vom AG durch Beschl. v. 9.7.2003 bestätigte Insolvenzplan die Bedingung, dass dem Antragsteller eine Fortführung seiner Amtsgeschäfte als Notar auf Grund einer Entscheidung im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes oder durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde möglich ist.
Das OLG hat den Bescheid des Antragsgegners v. 20.3.2003 aufgehoben und die Vollziehung der Amtsenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
II.
Die gem. § 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Amtsenthebung des Antragstellers war gem. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO rechtmäßig. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung des Vermögensverfalls bestand im Zeitpunkt der Amtsenthebung am 20.3.2003 fort.
1. Im Ausgangspunkt ist dem OLG darin zuzustimmen, dass die Ergebnisse der Gläubigerversammlung v. 20.2.2003 bei der gerichtlichen Entscheidung trotz des Abschlusses des Vorschaltverfahrens zu berücksichtigen sind.
a) Durch das Schreiben des Antragsgegners v. 4.12.2002 ist, was auch der Antragsteller nicht anders sieht, das Amtsenthebungsverfahren (Vorschaltverfahren) eingeleitet worden. Von dem ihm nach § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO eingeräumten Antragsrecht hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Den insoweit im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das OLG zurückgewiesen. Das hiergegen statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, § 42 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; vgl. BGH v. 13.10.1980 - NotZ 11/80, BGHZ 78, 232 [233] = MDR 1981, 226; und Beschl. v. 11.12.1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373 [374]) hat der Antragsteller nicht ergriffen.
b) Das Verstreichen der Antragsfrist hat zur Folge, dass es dem Antragsteller verwehrt ist, die nach Eröffnung der Amtsenthebungsgründe folgende Amtsenthebung mit der Begründung anzufechten, die Amtsenthebungsgründe lägen nicht vor. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die Feststellung, ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Voraussetzungen der Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen zu lassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes. Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (BGH BGHZ 44, 65 [72]; v. 13.10.1980 - NotZ 7/80, BGHZ 78, 229 [230 f.] = MDR 1981, 226; v. 13.10.1980 - NotZ 11/80, BGHZ 78, 232 [233] MDR 1981, 226; v. 3.12.2001 - NotZ 16/02, BGHZ 149, 230 [232]; Beschl. v. 8.7.2002, BGHReport 2002, 960 = MDR 2002, 1154 = NJW 2002, 2791 [2792]). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem eine gerichtliche Prüfung des Amtsenthebungsgrundes infolge des Umstands, dass der Notar von dem ihm nach § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO eingeräumten Antragsrecht keinen oder nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat, unterblieben ist. Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich (BGH v. 13.10.1980 - NotZ 11/80, BGHZ 78, 232 [233 f.] = MDR 1981, 226; v. 3.12.2001 - NotZ 16/02, BGHZ 149, 230 [232]).
Dessen ungeachtet sind nach der Rechtsprechung des Senats Umstände, die seit Abschluss des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 S. 1 BNotO eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthebungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (BGH v. 3.12.2001 - NotZ 16/02, BGHZ 149, 230 [233 ff.]). Da die Gläubigerversammlung am 20.2.2003, also noch vor Erlass der (endgültigen) Amtsenthebungsverfügung v. 20.3.2003, stattfand, können deren Ergebnisse berücksichtigt werden.
2. Entgegen der Auffassung des OLG haben die Ergebnisse der Gläubigerversammlung v. 20.2.2003, in denen der Insolvenzverwalter von den Gläubigern mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt und gleichzeitig die vorläufige Fortführung des Notariats beschlossen wurde, die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet.
a) Der Vermögensverfall i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, der als insolvenzähnlicher Tatbestand im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) voraus, dass der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschl. v. 3.11.2003 - NotZ 15/03, BGHReport 2004, 346, Urteilsumdr. S. 5 m. w. N.; speziell zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 13.3.2000 - AnwZ (B) 28/99, MDR 2000, 1036 = BRAK-Mitt. 2000, 144). Dieser Vermögensverfall wird bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars vermutet (zur Einführung der Vermutung in § 50 Abs. 1 Nr. 5 - jetzt: Nr. 6 - BNotO durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994, BGBl. I, 2911 und der übereinstimmenden Intention bei § 7 Nr. 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vgl. BT-Drucks. 12/3803, 66 f.).
b) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist widerlegbar. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Notar seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf Erfolg versprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2000, § 50 BNotO Rz. 33).
Von einer derartigen Widerlegung konnte zum Zeitpunkt der Amtsenthebung auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gläubigerversammlung keine Rede sein. Der Antragsteller war offensichtlich nicht in der Lage, die zum damaligen Zeitpunkt anerkannten Forderungen i. H. v. ca. 720.000 EUR zu erfüllen. Durch die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Erstellung eines Insolvenzplans und die "vorläufige" Fortführung des als sanierungsfähig eingeschätzten Notariats wurde die Schaffung geordneter Verhältnisse nur vorbereitet, ohne dass es als gesichert gelten konnte, dass der noch zu erstellende Insolvenzplan die Billigung der Gläubiger und des Gerichts finden wird (vgl. §§ 244 ff, 248 ff InsO). Ebensowenig war zum damaligen Zeitpunkt absehbar, dass es dem Antragsteller gelingen werde, diesen Insolvenzplan zu erfüllen. Hinzu kommt, dass der von der Gläubigerversammlung nicht zu beeinflussende Eintritt der dem Insolvenzplanverfahren von Anfang an zu Grunde gelegten Bedingung, wonach dem Antragsteller eine Fortführung seiner Notartätigkeit möglich sein müsse, alles andere als sicher war. Dass der Antragsgegner, dem insoweit kein Ermessensspielraum zur Verfügung stand, trotz des Abschlusses des Vorschaltverfahrens von der - alsbaldigen - (endgültigen) Amtsenthebung Abstand nehmen werde, war nicht zu erwarten. Darauf, dass im gerichtlichen Verfahren das OLG - wie geschehen - in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats, dass Umstände nach dem Ausspruch der Amtsenthebung nicht berücksichtigungsfähig sind (s. dazu nachfolgend), die Vollziehung der Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen würde, konnten Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung nicht vertrauen.
3. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nach dem 20.3.2003 entfallen sein sollten, kann dies dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen.
a) Der Insolvenzplan wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erstellt, nach mehrfacher Änderung von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigt. Danach beschränken sich die Schulden des Antragsgegners unter Erlass von 87 % auf ca. 85.000 EUR, welche bis Ende 2005 in fünf gleichmäßigen Raten abbezahlt werden sollen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage einer vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2003 vorgebracht, dass die Geschäftsentwicklung die bei Aufstellung des Plans zu Grunde gelegten Erwartungen sogar übersteige. Er könne allein für 2003 einen zusätzlichen Überschuss von ca. 15.000 EUR an die Gläubiger auskehren und habe in diesem Jahr einen Betrag von 34.000 EUR zur Erfüllung des Plans beiseite gelegt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz v. 3.3.2004 eine beglaubigte Kopie des Schreibens des AG D. v. 13.2.2004 übermittelt, in dem mitgeteilt wird, dass gegen die Bestätigung des bedingten Insolvenzplans v. 9.7.2003 kein Rechtsmittel eingelegt worden und das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO "abschlussreif" sei. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.
Es spricht demnach vieles dafür, dass der Antragsteller die gegen ihn gerichteten Forderungen in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 24.10.1994 - AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29; Beschl. v. 6.11.1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36 zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 - jetzt: Nr. 7 - BRAO), er in absehbarer Zeit entschuldet sein wird (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO: BGH, Beschl. v. 20.3.2000 - NotZ 19/99, MDR 2000, 915 = NJW 2000, 2359 m. w. N.; v. 20.11.2000 - NotZ 19/00, BGHReport 2001, 63 = MDR 2001, 297 = DNotZ 2001, 571 [572]; und v. 20.11.2000 - NotZ 17/00, MDR 2001, 298 = BGHReport 2001, 142 = ZNotP 2001, 117 [118]). Die Erfüllung laufender Verbindlichkeiten erscheint nach den Darlegungen gesichert.
b) Diese Entwicklung kann der Senat indes nicht berücksichtigen.
aa) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung finden Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung, aber vor Abschluss eines daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens eintreten, keine Berücksichtigung. Die Amtsenthebung des Notars zählt zu den auf die Veränderung eines besonders verliehenen Status gerichteten Verwaltungsakten. Bei gestaltenden Verwaltungsakten dieser Art gebieten es materielle Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf den Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage unabhängig zu halten (BGH v. 3.12.2001 - NotZ 16/02, BGHZ 149, 230 [234 f.] m. w. N.; Beschl. v. 8.7.2002 - NotZ 1/02, BGHReport 2002, 960 = MDR 2002, 1154 = NJW 2002, 2791 [2792] für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Hieran hält der Senat fest.
bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller auf Grund der Aussetzung der Vollziehung durch das OLG noch bzw. wieder seine Notartätigkeit ausübt.
Die vom Senat angestellten Erwägungen, wonach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Amtsenthebungsverfügung abzustellen ist, gelten unabhängig davon, ob die mit Zustellung der Verfügung wirksam gewordene Amtsenthebung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wirksam bleibt oder aber - wie hier - das Gericht auf besonderen Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Amtsenthebungsverfügung ausgesetzt hat. Würde man dies anders sehen, würde ohne hinreichenden sachlichen Grund derjenige besser gestellt, dem die Möglichkeit eröffnet wurde, sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vorläufig weiter auszuüben, obwohl hierzu - wie es sich bei der abschließenden Sachentscheidung erweist - nach der objektiven Rechtslage kein hinreichender Anlass bestand.
c) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers teilt der Senat nicht. Die im Hinblick darauf, dass die Amtsenthebung einen der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars darstellt, erforderliche streng rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens ist vorhanden. Dieser Forderung trägt die gesetzliche Regelung gerade auch durch das Vorschaltverfahren des § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO Rechnung (BVerfG BVerfGE 45, 422 [430]). Dieser Möglichkeit hat sich der Antragsteller begeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1131039 |
BB 2004, 854 |
NJW 2004, 2017 |
BGHR 2004, 923 |
EBE/BGH 2004, 1 |
EWiR 2005, 171 |
ZIP 2004, 1006 |
DNotZ 2004, 886 |
DZWir 2004, 514 |
MDR 2004, 779 |
NJ 2004, 336 |
NZI 2004, 342 |
ZInsO 2004, 677 |
NotBZ 2004, 230 |
ZNotP 2004, 324 |
ZVI 2004, 247 |