Leitsatz (amtlich)

Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an BGH v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).

 

Normenkette

FamFG § 335 Abs. 2, § 62

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 10 T 374/16)

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 12.08.2016; Aktenzeichen 2 XVII 422/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.8.2016 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das AG durch Beschluss vom 12.8.2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31.8.2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das LG zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des AG und des LG die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

II.

Rz. 2

Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.

Rz. 3

Zwar hat der Verfahrenspfleger gem. § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (BGH, Beschl. v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 Rz. 13).

Rz. 4

Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (BGH, Beschl. v. 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris Rz. 4 f.; vgl. auch BGH v. 22.8.2012 - XII ZB 474/11, FamRZ 2012, 1798 Rz. 13 für das Betreuungsverfahren).

 

Fundstellen

FamRZ 2017, 1069

FuR 2017, 393

NJW-RR 2017, 645

FGPrax 2017, 174

BtPrax 2017, 163

JZ 2017, 389

MDR 2017, 661

FK 2017, 91

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