Leitsatz (amtlich)
Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1, § 1899 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 10.10.2014; Aktenzeichen 51 T 2139/14) |
AG Nördlingen (Entscheidung vom 14.04.2014; Aktenzeichen XVII 80/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Augsburg vom 10.10.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim.
Rz. 2
Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das AG hat den Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer bestellt und folgende Aufgabenkreise festgelegt: Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise.
Rz. 3
Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das LG.
Rz. 5
1. Nach näher begründeter Auffassung des LG ist die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet, so dass dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch, ihre Mutter zur Betreuerin zu bestellen, nicht zu entsprechen sei. Entgegen dem Vorschlag des Verfahrenspflegers, die Aufgabenkreise mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge der Mutter zu übertragen, sei der Bereich der Vermögenssorge jedoch sehr eng mit der Gesundheitsfürsorge verbunden und dürfe daher nicht der Einflussnahme der hierfür nicht geeigneten Mutter unterliegen. Ähnliches gelte auch für die weiteren Aufgabenkreise.
Rz. 6
2. Das hält nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 7
Das LG ist aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Mutter zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet ist und auch einem diesbezüglichen Vorschlag der Betroffenen gem. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB insoweit nicht entsprochen werden kann. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Rz. 8
Nicht frei von Bedenken bleibt indessen die vom LG gezogene Schlussfolgerung, dass die Mutter auch zur Wahrnehmung der weiteren Aufgabenkreise ungeeignet sei. Dies mag für die Heimangelegenheiten und die darauf bezogene Aufenthaltsbestimmung noch nahe liegen. Eine Unbeachtlichkeit des Vorschlags der Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB in den übrigen Angelegenheiten, insb. den gesamten Vermögensangelegenheiten, ist jedoch vom LG nicht hinreichend begründet worden. Im angefochtenen Beschluss ist insoweit lediglich auf bestehende Zusammenhänge hingewiesen worden, was aber ohne nähere Angaben noch nicht zu begründen vermag, dass die Mutter auch insoweit ungeeignet ist.
Rz. 9
Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend auf die Möglichkeit der Anordnung einer Mitbetreuung hin, die nach § 1899 BGB angeordnet werden kann und insb. zur möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Willens der Betroffenen gem. § 1897 Abs. 4 BGB in Betracht gezogen werden muss.
Rz. 10
3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat hat von einer nur teilweisen Aufhebung (§ 74 Abs. 5 FamFG) wegen des Zusammenhangs der Aufgabenkreise abgesehen, um das LG in die Lage zu versetzen, erneut umfassend über die Betreuung zu entscheiden.
Fundstellen