Verfahrensgang

AGH Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.09.2015; Aktenzeichen 1 AGH 2/15)

Anwaltsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 13.12.2012; Aktenzeichen 3 EV 259/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 24.10.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1312/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Rz. 1

Der Irrtum des Rechtsanwalts ist im berufsgerichtlichen Verfahren wie im allgemeinen Strafrecht zu bewerten (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 7). Im Strafrecht gilt aufgrund gesetzlicher Regelung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 261 Rn. 11). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Unterschriften

Kayser, Roggenbuck, Lohmann, Schäfer, Lauer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9369873

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