Tatbestand

Dem eigenmächtigen Ausbleiben des Angeklagten ist der Fall gleichgestellt, daß er sich nach seiner Vernehmung zur Sache (ansonsten gilt § 231 a StPO) in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, etwa indem er sich bewußt in eine krankhafte seelische Erregung hineinsteigert (BGHSt 2,300,304). Dementsprechend hat der BGH nun auch eine Fortsetzung der Hauptverhandlung gem. § 231 Abs. 2 StPO für unbedenklich gehalten, die in Abwesenheit einer in stationärer psychiatrischer Behandlung befindlichen Angeklagten durchgeführt wurde. Die Strafkammer hatte - sachverständig beraten - festgestellt, daß die Angeklagte den Zustand einer ›ausgeprägten ängstlich-depressiven Verstimmung‹ willentlich selbst herbeigeführt hatte, indem sie sich in eine durch das Strafverfahren ausgelöste emotionale Störung derart hineinsteigerte, daß ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Verfahren schließlich in einen psychopathologischen Zustand mündete, der zur Aufnahme in einem psychiatrischen Krankenhaus führte. Da die Angeklagte diesem Zustand nicht willenlos ausgeliefert war, durfte ohne sie weiterverhandelt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993085

NJW 1991, 2917

DRsp IV(455)126Nr.2b

NStZ 1992, 27

wistra 1991, 266

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