Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässige Tötung

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 

Gründe

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels – ungeachtet der Anklage wegen Totschlags – nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 – Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Tepperwien, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Haufe-Index 556870

www.judicialis.de 2000

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