Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.11.2020; Aktenzeichen (534 KLs) 251 Js 198/20 (12/20)) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, in allen acht Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, verurteilt ist und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.182,04 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat den Tenor des Urteils klargestellt (zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; zur Einziehung des Wertes von Taterträgen vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – 4 StR 144/20 Rn. 21).
Das Revisionsvorbringen gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Zutreffend ist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift davon ausgegangen, dass die Rüge einer „Verletzung des § 273c StPO” (von der Revision gemeint ist wohl: § 257c StPO) auch deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil der Inhalt von auf eine Verständigung abzielenden Erörterungen zwischen dem Instanzverteidiger und der Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen worden ist. Soweit die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung ausführt, zu solchen Vier-Augen-Gesprächen zwischen seinem damaligen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft könne ein Vortrag vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, verkennt sie, dass beim Verteidigerwechsel zwischen den Instanzen den neuen Verteidiger eine Erkundigungspflicht trifft (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38; BeckOK StPO/Wiedner, 39. Edition, § 344 Rn. 72; jeweils mwN).
Es erscheint darüber hinaus auch auf der Grundlage des Revisionsvorbringens zumindest zweifelhaft, dass entgegen der mehrfachen Äußerung des Vorsitzenden Richters, bei einer lediglich teilgeständigen Einlassung sei eine Verständigung aus Sicht der Strafkammer nicht beabsichtigt, und entgegen der protokollierten Feststellung, eine Verständigung sei nicht zustande gekommen, gleichwohl von einer – konkludent geschlossenen – Urteilsabsprache unter Beteiligung des Gerichts auszugehen wäre (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21; die darin aufgeführten Umstände sind hier nicht gegeben: kein Formalgeständnis, kein Verzicht auf Beweisaufnahme, keine übereinstimmenden Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, kein Rechtsmittelverzicht).
Unterschriften
Cirener, Berger, Gericke, Köhler, von Häfen
Fundstellen
Haufe-Index 14578866 |
ZWH 2021, 271 |