Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Umsatzsteuerhinterziehung vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Leitsatz (redaktionell)
Eine Steuerhinterziehung begeht nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens, der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt anknüpft.
Normenkette
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG §§ 26c, 14, 18
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.09.2013) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt worden ist.
Allerdings ist die vom Landgericht im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkäufen gegenüber dem Finanzamt zu veranschlagende Umsatzsteuer nicht abgeführt (UA S. 84), missverständlich. Denn sie erweckt den Eindruck, das Landgericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht indes nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich insoweit vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß § 14 UStG ausgewiesener Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt anknüpft.
Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen gleichwohl für die noch verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume November 2011, Februar 2012 und März 2012 den dem Tatvorwurf in der Anklageschrift entsprechenden Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte Kraftfahrzeuge zu den auf UA S. 85 bis 88 festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland verkauft und geliefert hat. Damit schuldete er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG die anhand des Veräußerungsentgelts zu bemessende (§ 10 UStG) Umsatzsteuer und hatte diese in Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1 UStG aufzunehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrzeugverkäufe zum Schein unter dem Namen verschiedener Firmen durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Einschaltung dieser Firmen lediglich zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) erfolgt ist. Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte auch seine Pflicht zur Anmeldung von Umsatzsteuer für die von ihm durchgeführten Fahrzeuglieferungen (UA S. 83).
Unterschriften
Wahl, Rothfuß, Jäger, Cirener, Radtke
Fundstellen
BFH/NV 2014, 1870 |
HFR 2015, 194 |
NStZ-RR 2014, 310 |
AO-StB 2015, 126 |