Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines Vergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit untereinander rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie des vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeuges sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verschiedene Maßnahmen angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg (wird ausgeführt).

Der Senat hat den Schuldspruch neu gefaßt:

Das Landgericht hat - der Gepflogenheit in Bayern entsprechend - sich nicht darauf beschränkt, die verletzten Strafvorschriften anzugeben, sondern sie entsprechend § 12 StGB zusätzlich klassifiziert. Dabei hat es allerdings verkannt, daß der unter den Voraussetzungen des Absatz 3 des § 315 b StGB begangene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315 StGB Rdn. 20).

Eine solche Klassifizierung der Tat im Urteilstenor ist jedoch überflüssig. Sie ist rechtlich nicht geboten (§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO; vgl. auch KK § 260 StPO Rdn. 29; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 260 StPO Rdn. 56), belastet unnötigerweise den Urteilsspruch und ist nur geeignet, eine - wie der vorliegende Fall zeigt - zusätzliche Fehlerquelle zu eröffnen. Im übrigen kann eine Tat nicht zugleich ein Verbrechen und ein Vergehen sein; es wäre daher auch unrichtig, den Angeklagten wegen "eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" zu verurteilen.

Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Verwendung der Worte "rechtlich" bzw. "sachlich zusammentreffend" den Urteilsspruch ebenfalls unnötig umständlich macht. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten "in Tateinheit mit... und mit..." anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglich das Wort "und" oder das Wort "sowie" zu verwenden, wie es in den übrigen Teilen des Bundesgebietes (außer Bayern) allgemein üblich ist. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch neu gefaßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992807

NJW 1986, 1116

DRsp IV(456)130d

DRiZ 1985, 475

NStZ 1986, 40

EzSt StPO § 260 Nr. 3

MDR 1985, 1043

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