Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 22.08.2023; Aktenzeichen 3 StR 162/23)

LG Stralsund (Entscheidung vom 24.10.2022; Aktenzeichen 23 KLs 6/22 jug)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2023 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und zwischenzeitlich seine Revision rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52 f. mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 291/13, juris Rn. 3).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Schäfer     

Berg     

Anstötz

Kreicker     

Voigt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15972070

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