Leitsatz (amtlich)
Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten.
Normenkette
InsO § 171 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.02.2004; Aktenzeichen 10 U 234/02) |
LG Baden-Baden |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 13.2.2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.634,10 EUR.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kosten des vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten i.S.d. § 171 Abs. 2 S. 2 InsO sind. Die nicht weiter begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (Lwowski in MünchKomm/InsO, § 171 Rz. 37) vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (Braun/Gerbers, InsO, 2. Aufl., § 171 Rz. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl., §§ 170, 171 Rz. 4; Smid, InsO, 2. Aufl., § 171 Rz. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 171 Rz. 16; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 171 Rz. 3; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, § 171 InsO Rz. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz, S. 400; Mönning, FS für Uhlenbruck, S. 239 [251]; Ehlenz, ZInsO 2003, 165 [167]).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist auf Literaturstimmen (vgl. auch: BGH, Urt. v. 20.2.2003 - IX ZR 81/02, BGHReport 2003, 569 m. Anm. Ringstmeier = WM 2003, 694 [696]), wonach trotz der im Berufungsurteil geschilderten Gesetzesgeschichte ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Erhaltungskosten aus "zumindest analoger Anwendung" der §§ 683, 670 BGB folgen kann. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung enthalten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch darauf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 S. 1, §§ 677, 670 BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung verneint. Dies hält der Beschwerdeführer zwar für "rechtsirrig". Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des BGH zum "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der Rechtsmittelführer nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1445186 |
BGHR 2006, 59 |
WM 2005, 2239 |
WuB 2006, 171 |
DZWir 2006, 84 |
MDR 2006, 416 |
NZI 2005, 679 |
Rpfleger 2006, 96 |
ZVI 2005, 616 |
ZVI 2006, 55 |