Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 22.04.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22. April 2009 dahin geändert, dass zehn Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte durch Urteil vom 7. Juli 2008 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zuvor waren in diesem Verfahren die Urteile des Landgerichts vom 10. März 2006 und vom 12. April 2007 durch den Senat jeweils auf Grund von Verfahrensfehlern aufgehoben und war die Sache jeweils zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen worden (Senatsbeschlüsse vom 26. September 2006 – 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352 und vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148 = NJW 2008, 1010). Der Senat hob auch das Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 2008 auf, soweit darin eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben war (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 – 4 StR 537/08, NStZ 2009, 472). Nunmehr hat das Landgericht entschieden, dass sieben Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe im Wege der Kompensation als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
Rz. 2
Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen als Verfahrensverzögerung zu berücksichtigenden Zeitraum von lediglich 24 Monaten zu Grunde gelegt, nämlich die nach dem Urteil des Landgerichts vom 12. April 2007 bis zu seinem zuletzt ergangenen, von der Revision angegriffenen Urteil verstrichene Zeit. Dies rügt die Revision im Ergebnis zu Recht. Allerdings bestand hier für das Landgericht kein Anlass, als kompensationspflichtigen Konventionsverstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK den gesamten Zeitraum seit dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Landgerichts vom 10. März 2006 zu berücksichtigen. Denn bis zu der – was auch die Revision nicht in Frage stellt – innerhalb angemessener Frist ergangenen Entscheidung des Senats vom 26. September 2006 ergab sich der Zeitbedarf aus der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems und war deshalb unbeschadet des Verfahrensfehlers, der zur Aufhebung des ersten Urteils führte, der Überlänge des Verfahrens nicht hinzuzurechnen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228). Dies folgt hier schon daraus, dass der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens auch dann frühestens mit der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 eingetreten wäre, wenn die Revision des Angeklagten seinerzeit erfolglos geblieben wäre.
Rz. 3
Hingegen hätte das Landgericht der ermittelten Überlänge den Zeitraum nach der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 hinzurechnen müssen. Denn von da an, und nicht erst seit dem weiteren Urteil des Landgerichts vom 12. April 2007, diente das Verfahren der Korrektur der der Justiz anzulastenden Verfahrensfehler. Der Senat hatte deshalb – worauf die Revision zu Recht verweist – in seinem Beschluss vom 15. Januar 2009 (NStZ 2009, 472) auch ausdrücklich auf die erste in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung als dem maßgeblichen Bezugspunkt für die überlange Verfahrensdauer abgestellt.
Rz. 4
Das Landgericht hätte danach zu dem seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Zeitraum einer Verfahrensverzögerung von 24 Monaten weitere siebeneinhalb Monate hinzurechnen müssen. Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht, hätte es dies bedacht, die Kompensation höher als geschehen bemessen hätte. Dies wäre an sich Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache wiederum an den Tatrichter zurückzuverweisen. Zur Vermeidung einer dadurch erneut eintretenden weiteren Verzögerung kann hier jedoch der Senat ausnahmsweise auf der Grundlage der Zumessungstatsachen des angefochtenen Urteils selbst in der Sache entscheiden. Er setzt deshalb auf den ergänzenden Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO das Maß der Kompensation mit zehn Monaten fest, die als vollstreckt gelten. Diese Erhöhung um drei Monate ist angemessen im Sinne der genannten Vorschrift.
Rz. 5
Dem weiter gehenden Antrag des Beschwerdeführers, als Kompensation insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären, vermag der Senat nicht zu entsprechen. Denn gegenüber dem Maß der für die vom Landgericht angenommene Verfahrensverzögerung von 24 Monaten isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei zuerkannten Kompensation von sieben Monaten bedeutete die von dem Beschwerdeführer angestrebte Kompensation bezogen auf den weiter zu berücksichtigenden Zeitraum von siebeneinhalb Monaten eine „Anrechnung” von zusätzlich acht Monaten, die mithin sogar über den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinausginge (vgl. BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08).
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Franke, Mutzbauer
Fundstellen
Haufe-Index 2562444 |
NStZ-RR 2010, 75 |
StV 2009, 692 |