Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 24.04.2020; Aktenzeichen 430 Js 35595/12 23 KLs 17/16)

 

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2021 werden zurückgewiesen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. April 2020 mit Beschluss vom 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 30. Juli 2021 haben die Verurteilten hiergegen inhaltlich übereinstimmende Anhörungsrügen erhoben.

Rz. 2

Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den in den Revisionsbegründungen und Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten und umfassend zur Kenntnis genommenen sowie in Erwägung gezogenen Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – 6 StR 364/20).

Rz. 3

Der Einwand, der Senat habe die jeweiligen – als einen einheitlichen Verstoß gegen § 261 StPO erhobenen – Verfahrensrügen „mit überraschender und nicht nachvollziehbarer Begründung” für unzulässig erachtet, kann die Gehörsrügen ebenso wenig begründen. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge vermag der Senat unabhängig von entsprechenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – die sich zutreffend zu den Einzelheiten des Rügevorbringens verhält – zu beurteilen.

 

Unterschriften

Sander, Feilcke, Tiemann, Fritsche, von Schmettau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14981170

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