Leitsatz (amtlich)
a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04 FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.
b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insb. im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
Normenkette
BGB § 242 D, § 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.11.2020; Aktenzeichen II-6 UF 92/20) |
AG Mettmann (Entscheidung vom 05.05.2020; Aktenzeichen 45 F 291/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf vom 13.11.2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings.
Rz. 2
Die 1989 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 16.11.2011 rechtskräftig geschieden. In einer der Scheidung vorausgegangenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3.5.2011 hatte sich der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zur Zahlung monatlichen nachehelichen Elementarunterhalts (1.600 EUR), Altersvorsorgeunterhalts (500 EUR) und Krankheitsvorsorgeunterhalts verpflichtet. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zahlt die auf die Altersvorsorge entfallenden Unterhaltsbeträge seit Dezember 2011 in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein, welche ab dem 1.12.2024 eine monatliche Rente von 303,14 EUR oder wahlweise eine Kapitalabfindung von 82.514 EUR vorsieht.
Rz. 3
Nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erteilte die Ehefrau dem Ehemann die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Für die Folgejahre bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 ersetzte der Ehemann der Ehefrau, die selbst nur über geringe Einkünfte unterhalb des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags verfügt, jeweils auf entsprechende Aufforderung die gegen sie festgesetzten Einkommensteuerbeträge.
Rz. 4
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau den Ausgleich des ihr für das Jahr 2017 entstandenen Steuernachteils von 466 EUR. Der Ehemann begehrt mit seinem Widerantrag die Rückzahlung des von ihm für das Jahr 2016 geleisteten Erstattungsbetrags von 572 EUR. Er beruft sich darauf, dass die Ehefrau durch eine steuerlich günstigere Anlage des gezahlten Altersvorsorgeunterhalts ihre Einkommensteuerpflicht vollständig habe vermeiden können.
Rz. 5
Das AG hat dem Antrag stattgegeben und den Widerantrag abgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen Abweisungs- und Widerantrag weiter.
II.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 7
1. Das OLG hat seine in FamRZ 2021, 355 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, der Antragsgegner sei gem. § 242 BGB im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses zum Ausgleich des für das Jahr 2017 nachgewiesenen Steuernachteils verpflichtet.
Rz. 8
Die Antragstellerin habe keine Obliegenheit getroffen, den Altersvorsorgeunterhalt für eine steuerlich begünstigte Anlageform zu verwenden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liege das Schwergewicht der Altersvorsorge zwar auf der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Unterhaltsberechtigten stehe aber die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich frei. Er sei gleichermaßen berechtigt, auf eine private Kapitallebensversicherung mit oder ohne Rentenwahlrecht auszuweichen oder aber Immobilien, Wertpapiere oder Fondsbeteiligungen zu erwerben. Insoweit würden die Grundsätze des BGH zur sekundären Altersvorsorge auch für den Altersvorsorgeunterhalt gelten.
Rz. 9
Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen habe der Unterhaltsberechtigte bei der Auswahl der Altersvorsorge nicht zu beachten. Sinn und Zweck des Altersvorsorgeunterhalts sei es vielmehr, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen eigenständigen Versorgungsanspruch zu verschaffen. Belange des Unterhaltspflichtigen seien nur insoweit geschützt, als dieser eine zweckwidrige Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts durch den Berechtigten dem Unterhaltsanspruch entgegenhalten könne. Durch eine Obliegenheit zur steuergünstigsten Anlage würde hingegen das Recht auf freie Wahl der Altersvorsorge aufgeweicht.
Rz. 10
Unabhängig davon habe die Ehefrau für ihre Auswahl der Altersvorsorge beachtenswerte Gründe vorgebracht. Sie habe aufgrund ihrer bestehenden Morbus Hodgkin-Erkrankung auf die Vererblichkeit der von ihr gewählten Altersvorsorge verwiesen, ferner auf die Notwendigkeit, ggf. kurzfristig über einen höheren Kapitalbetrag verfügen zu können. Überdies berufe sie sich zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz. Denn der Ehemann habe über Jahre hinweg den geforderten Nachteilsausgleich gezahlt und damit bei der Ehefrau das berechtigte Vertrauen begründet, dass er auf die Art der Anlage keinen Wert lege.
Rz. 11
Dementsprechend sei der Widerantrag des Ehemanns unbegründet, unabhängig davon, dass eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich sei.
Rz. 12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 13
a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum begrenzten Realsplitting grundsätzlich nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten aus der Zustimmung erwachsen (BGH, Urt. v. 17.2.2010 - XII ZR 104/07 FamRZ 2010, 717 Rz. 10; v. 29.4.1998 - XII ZR 266/96 FamRZ 1998, 953, 954 m. w. N.).
Rz. 14
Der Anspruch des Berechtigten auf Nachteilsausgleich ist ein Anspruch eigener Art, der weder von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten noch von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängt (Senat, Urt. v. 9.10.1985 - IVb ZR 39/84, FamRZ 1985, 1232, 1233; vgl. BFH FamRZ 2008, 888 zur steuerlichen Behandlung des Nachteilsausgleichs). Die auf das Realsplitting bezogenen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses (BGH, Urt. v. 9.10.1985 - IVb ZR 39/84 FamRZ 1985, 1232, 1233).
Rz. 15
Der Unterhaltsberechtigte ist durch den Nachteilsausgleich so zu stellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt ungeschmälert verbleibt. Daher sind vom Unterhaltspflichtigen grundsätzlich sämtliche Nachteile auszugleichen, die durch die Durchführung des Realsplittings verursacht worden sind (BGH, Urt. v. 17.2.2010 - XII ZR 104/07 FamRZ 2010, 717 Rz. 10 m. w. N.).
Rz. 16
b) Der Unterhaltsberechtigte ist allerdings nach Treu und Glauben gehalten, die durch das steuerliche Realsplitting entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten.
Rz. 17
Eine Obliegenheit, die (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten, trifft beide Beteiligte des Unterhaltsrechtsverhältnisses gleichermaßen. Sie dient dem Zweck, eine ungerechtfertigte Verminderung der Leistungsfähigkeit auf Seiten des Unterhaltspflichtigen wie auch eine ungerechtfertigte Erhöhung der Bedürftigkeit auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden. Ausdruck dieses Grundsatzes sind insb. auch die Verpflichtungen zur Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting durch den Unterhaltsberechtigten und zu dessen Geltendmachung durch den Unterhaltspflichtigen (BGH, Urt. v. 12.1.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670, 673; v. 23.3.1983 - IVb ZR 369/81 FamRZ 1983, 576, 577; Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 14. Aufl. Rz. 931 m. w. N.). Ähnlich verhält es sich bei der Verpflichtung der Ehegatten zur Mitwirkung an der Zusammenveranlagung während der Ehe (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 173/06 FamRZ 2010, 269 Rz. 11 ff.; v. 23.5.2007 - XII ZR 250/04 FamRZ 2007, 1229).
Rz. 18
Dementsprechend ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich auf die Nachteile beschränkt, die dem Unterhaltsberechtigten bei Erfüllung der ihn treffenden Obliegenheiten entstehen.
Rz. 19
aa) Ob es dem Unterhaltsberechtigten in diesem Rahmen obliegt, die sich aus dem Realsplitting ergebende Steuerschuld zu vermindern, indem er den ihm gewährten Altersvorsorgeunterhalt in Form einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente nach § 2 AltZertG) anlegt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.
Rz. 20
Eine Auffassung bejaht diese Frage (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1684, 1685 f.; grundsätzlich auch Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 10. Aufl., § 4 Rz. 872 f.; in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 1578 Rz. 854).
Rz. 21
Dagegen vertreten andere mit dem OLG die Meinung, dass auch in Bezug auf das Realsplitting eine Wahlfreiheit des Unterhaltsberechtigten bestehe ( FamRZ 2021, 356 f.; jurisPK/BGB/ [Stand: 19.8.2021] § 1578 Rz. 82.1; wohl auch NZFam 2016, 506; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1081, 1082 allgemein zur Zweckbindung).
Rz. 22
bb) Nach zutreffender Auffassung besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zum Abschluss einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung.
Rz. 23
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge ist der Unterhaltsgläubiger so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rz. 35 m. w. N.).
Rz. 24
Dem Unterhaltsberechtigten steht es dabei frei, den Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge, insb. eine private Rentenversicherung, zu verwenden (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04 FamRZ 2007, 117, 119 m. w. N.; vgl. FamRZ 2020, 1974, 1977 f.).
Rz. 25
Wenn der Unterhaltsberechtigte - wie im vorliegenden Fall - eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abschließt, hält sich dies im Rahmen der Zweckbindung. Der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts besteht darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch eine optionale Kapitalleistung wird dieser Zweck nicht beeinträchtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist. Dass auch andere Leistungsformen als die Rentenleistung eine geeignete Altersvorsorge darstellen, wird nicht zuletzt durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bestätigt, wonach u. a. auch auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen können.
Rz. 26
Eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht lässt sich sodann im Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei der künftigen Unterhaltsbemessung vereinfacht in der Weise berücksichtigen, dass der optional mögliche Rentenbezug nach Treu und Glauben als unterhaltsrechtliches Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist.
Rz. 27
Die Rechtsbeschwerde zieht damit übereinstimmend die Eignung der von der Ehefrau gewählten Altersvorsorge für sich genommen nicht in Zweifel. Der Senat sieht darüber hinaus keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zum Abzug der zusätzlichen Altersvorsorge beim Unterhaltspflichtigen und ggf. beim Unterhaltsberechtigten (vgl. BGH BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rz. 35, 43 ff. m. w. N.) - wie das OLG meint - auf die Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts zu übertragen.
Rz. 28
(2) Durch die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts in einer gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Satz 2 EStG aufgrund der Kapitalisierbarkeit des Rentenanspruchs nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Rentenversicherung verstößt der Unterhaltsberechtigte auch nicht gegen weitere Obliegenheiten, insb. nicht gegen seine Obliegenheit, die ihm durch das Realsplitting entstehende Steuerbelastung möglichst gering zu halten.
Rz. 29
Ist das Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer zweckentsprechenden Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts gewahrt, kann der Unterhaltsberechtigte die Anlage- und Leistungsform grundsätzlich frei wählen. So kann es etwa in seinem schützenswerten Interesse liegen, eine bereits von ihm unterhaltene zusätzliche Altersvorsorge aufzustocken. Durch die Gestaltung der konkreten Leistungsform kann aber vor allem auch individuellen Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen werden. Dementsprechend bleibt es grundsätzlich der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten vorbehalten, welches geeignete Altersvorsorgeprodukt seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Das gilt auch, wenn im Einzelfall mit weniger Kosten verbundene oder ertragreichere Anlageformen zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1987 - IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684, 686 m. w. N.).
Rz. 30
Dem steht kein überwiegendes Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Erzielung von Steuerersparnissen gegenüber. Denn aufgrund der Durchführung des Realsplittings erzielt der Unterhaltspflichtige regelmäßig einen steuerlichen Vorteil, der den Betrag des Nachteils auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ohnehin übersteigt. Das gilt erst recht, wenn der Realsplittingvorteil sich nicht durch entsprechende Einkommenserhöhung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen auf die Unterhaltsbemessung ausgewirkt hat (vgl. BGH BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rz. 36 ff.; v. 23.5.2007 - XII ZR 245/04 FamRZ 2007, 1232 Rz. 19 f. und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rz. 41 f.).
Rz. 31
Hinzu kommt, dass sich aus der Wahl einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b litt. aa EStG ohnedies nur ein beschränkter dauerhafter Steuervorteil ergibt. Zwar berechtigt diese zum Abzug der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Die damit verbundene Steuerersparnis ist dennoch jedenfalls zum Großteil nur vorläufiger Natur. Denn daraus folgt gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a litt. aa EStG im Wege der sog. nachgelagerten Besteuerung eine Einkommensteuererhebung auf die aus dem jeweiligen Vertrag später bezogenen Rentenleistungen (mit dem vom Beginn der Rentenzahlung abhängigen jeweiligen Besteuerungsanteil). Dagegen unterliegt bei einer nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Anlageform nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a litt. bb EStG nur der wesentlich niedrigere Ertragsanteil der Rentenleistung der Besteuerung.
Rz. 32
cc) Im Ergebnis rechtfertigen die berechtigten Interessen des Unterhaltspflichtigen eine Einschränkung der Wahlfreiheit des Unterhaltsberechtigten zwischen mehreren geeigneten Formen der zusätzlichen Altersvorsorge grundsätzlich nicht. Die insgesamt bei Abschluss einer zertifizierten Rentenversicherung nur geringe und zum großen Teil auch nur vorübergehende Steuerentlastung vermag eine derart weitgehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Unterhaltsberechtigten nicht zu begründen. Im Regelfall muss der Unterhaltspflichtige die vom Unterhaltsberechtigten getroffene Wahl vielmehr respektieren.
Rz. 33
Nur ausnahmsweise kann eine entsprechende Obliegenheit neben einer durch Unterhaltsvereinbarung übernommenen Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Anlage in einer zertifizierten Rentenversicherung angenommen werden, wenn dieser eine der zertifizierten Versicherung vergleichbare Anlageform wählt und der damit verbundene Steuernachteil auch aus seiner Sicht nicht durch andere Vorteile aufgewogen wird.
Rz. 34
c) Nach den genannten Maßstäben hat der Ehemann die der Ehefrau entstandenen Steuernachteile in vollem Umfang auszugleichen.
Rz. 35
Durch die Anlage der Vorsorgebeträge in einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht hat die Ehefrau ihre Obliegenheit zur zweckentsprechenden Anlage des Altersvorsorgeunterhalts erfüllt. Dass sie keine zertifizierte und zum Sonderausgabenabzug berechtigende Rentenversicherung abgeschlossen hat, stellt nach den genannten Maßstäben für sich genommen keine Obliegenheitsverletzung dar.
Rz. 36
Besondere Einzelfallumstände, die ausnahmsweise eine Obliegenheit zum Abschluss einer zertifizierten Rentenversicherung begründen könnten, liegen nicht vor. Die Ehefrau hat vielmehr mit der bei ihr bestehenden Erkrankung einen nachvollziehbaren Grund dafür angegeben, dass sie mit Eintritt der Fälligkeit der vertraglichen Versicherungsleistung ein besonderes Interesse an einem Kapitalwahlrecht hat. Die von den Beteiligten geschlossene Unterhaltsvereinbarung enthält überdies keine auf eine zertifizierte Versicherung gerichtete Verpflichtung. Dementsprechend erstattete der Antragsgegner die in den Vorjahren von der Ehefrau als Nachteilsausgleich angemeldeten Beträge, ohne sich nach der konkreten Anlageform zu erkundigen. Schließlich ist der durch das Realsplitting erzielte Vorteil des Ehemanns jedenfalls höher als die jeweils auszugleichenden Nachteile. Der Vorteil schlägt sich wegen des in der getroffenen Vereinbarung festgelegten konkreten Unterhaltsbedarfs wiederum zugunsten des Ehemanns nicht in einer entsprechenden Erhöhung des Unterhalts nieder.
Fundstellen
Haufe-Index 14826032 |
DStR 2021, 16 |
HFR 2021, 1216 |