Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin B. und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M. in Berlin ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1). Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI651616

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