Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 03.05.2019)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei „bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden”, rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich nicht, inwieweit der Umstand rascher Straffälligkeit nach Einreise in das Bundesgebiet im vorliegenden Fall die Strafzumessungsschuld erhöhen könnte (vgl. zur Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft als solcher BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 – 3 StR 384/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12; vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13 und vom 17. Januar 2006 – 4 StR 423/05, NStZ-RR 2006, 137 [Ls]). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte eigens zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet begeben hat, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92 aaO).

Mit Blick auf die im Übrigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungserwägungen, die Annahme eines minder schweren Falles und die maßvoll bemessene Strafe schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler jedoch aus.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Quentin, Feilcke, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13542464

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