Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Verfahrensgang
GStA Düsseldorf (Aktenzeichen 2 a AR 818/00) |
StA Duisburg (Aktenzeichen 54 VRs 1891/92) |
LG Duisburg (Aktenzeichen 90 StVK 194/98) |
Tenor
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 11. August 1998 – 90 StVK 194/98 – ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Berlin.
Gründe
I.
Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluß vom 11. August 1998 angeordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).
Der Verurteilte befand sich vom 5. Januar 2000 bis 28. April 2000 in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Durch Beschluß vom 26. Juni 2000 hat sich das Landgericht Duisburg bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben. Letztere hat ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Duisburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin.
Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 – 2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 – 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 – 2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 – 2 ARs 224/95). Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 – 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 – 2 ARs 196/00 m.w.N.).
Unterschriften
Jähnke, Bode, Rothfuß, Fischer, Elf
Fundstellen