Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines die Heimatsprache des Angeklagten hinreichend beherrschenden Dolmetschers geführt worden sei und „das Pensum” dieses ersten Hauptverhandlungstages am folgenden Verhandlungstag – nunmehr in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers – auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die Strafkammer habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung zurückgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der Vorsitzende erklärt, die Strafkammer sei „ebenfalls zu der Überzeugung gekommen …, daß die Ladung eines anderen Dolmetschers notwendig erscheine”. Letzteres wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll und die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bestätigt.
Ein Dolmetscher muß nach § 185 Abs. 1 GVG grundsätzlich während der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 44). Anders liegt es, wenn sich der Angeklagte auch in der deutschen Sprache verständigen kann; dann ist auch die zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unschädlich. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozeßbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, 285; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH NStZ 1984, 328).
Die Revision behauptet, der Angeklagte E. sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daß der zunächst tätige Dolmetscher am ersten Verhandlungstag – u.a. nach den Angaben des Angeklagten sowie des Mitangeklagten U. zur Person, nach Verlesung der Anklage und während der Einlassung des Mitangeklagten U. zur Sache – abgelöst wurde, nachdem der Verteidiger die „getätigten Übersetzungen” gerügt und die Bestellung eines Dolmetschers für die „nigerianisch-englische Sprache” beantragt hatte. Der Senat geht aufgrund der weiteren Umstände auch im übrigen von dem Vortrag der Revision aus. Den Urteilsgründen zufolge hält sich der Angeklagte zwar seit dem Jahr 1990 in Deutschland auf, ist seit 1992 mit einer Frau deutschen Namens verheiratet, hat mit dieser zwei Kinder und arbeitet seit 1994 in einer deutschen Firma (UA S. 6). Gleichwohl versteht sich hier nicht von selbst, daß er die deutsche Sprache teilweise hinreichend beherrscht. Immerhin war der Strafkammer die Beiziehung eines anderen Dolmetschers „notwendig” erschienen. Das legt nahe, daß es tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen war. Dabei ist das Erfordernis einer korrekten Übertragung der Sacheinlassung des ebenfalls aus Nigeria stammenden Mitangeklagten U. für die Strafkammer im Auge zu behalten, die auch den Angeklagten als Mittäter U. s betreffen konnte.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Gegenerklärung abgegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), die lediglich den von der Revision vorgetragenen Verlauf durch Wiedergabe eines Protokollauszuges bestätigt. Den weiteren Behauptungen der Revision ist sie indessen nicht entgegengetreten. Der Gegenerklärung ist auch keine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, des beisitzenden Richters oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges ergäbe (vgl. Nr. 162 Abs. 2 bis 4 RiStBV; siehe auch BGH StV 2000, 652, 653). Der Senat hat deshalb keinen Grund an dem Revisionsvorbringen zu zweifeln, daß die Beteiligung eines Dolmetschers auch am ersten Sitzungstag erforderlich war, der zunächst tätige Dolmetscher wegen Besonderheiten der Heimatsprache der Angeklagten nicht geeignet und die Verhandlung des ersten Sitzungstages auch später nicht mit dem dann zugezogenen Dolmetscher wiederholt worden ist. Die Verfahrensrüge greift mithin durch.
Unterschriften
Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack, Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz
Fundstellen
Haufe-Index 666267 |
NStZ 2002, 275 |
StV 2002, 296 |