Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe, mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und mit Bedrohung schuldig ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2). Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb der Maschinenpistole und der tatsächlichen Gewaltausübung über sie während der Tötung (vgl. hierzu BGHSt 36, 151, 154; Steindorf, aaO Rdn. 35) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Kutzer, Blauth, Miebach, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Haufe-Index 540616

www.judicialis.de 1998

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