Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 25.08.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 3 StR 406/02 – hat der Senat ausgeführt: „Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.” Das gilt auch hier.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2555152

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