Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit den Schöffen … M. und … S.-B. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist schon nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision beanstandet, dass der Schöffenwahlausschuss für die Wahlperiode 2009 bis 2013 bei der Bestimmung der Hauptschöffen für das Landgericht Köln keine Wahl im Sinne von § 42 GVG durchgeführt, sondern lediglich die in der Vorschlagsliste aufgeführten Schöffen anhand ihrer Platzziffern im Wege eines Abzählverfahrens bzw. in rastermäßigen Schritten (10er, 20er, oder 30er bzw. 1er, 2er und 3er Ketten) übernommen habe. Hierzu teilt sie zwar die Ergebnisse für die Bezirke 1 bis 9 mit, welche die insgesamt 154 für das Landgericht Köln gewählten Hauptschöffen anhand ihrer aus der Vorschlagsliste stammenden Platzziffern ausweisen. Es hätte darüber hinaus aber auch der Mitteilung bedurft, aus welchem Bezirk die beiden mitwirkenden Schöffen stammten oder zumindest der Mitteilung ihrer Platzziffer. Denn jedenfalls die Platzziffern der im Bezirk 7 gewählten Schöffen weisen die von der Revision behauptete Regelmäßigkeit nicht auf. Der Senat kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 2 StR 83/08, BGHR GVG § 36 Abs. 1 Vorschlagliste 2; BGH, Urteil vom 13. August 1991 – 5 StR 263/91, NStZ 1991, 546). Die Revision versäumt zudem mitzuteilen, ob – was nahe liegt und für eine Wahl ausreichend sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 1985 – 2 StR 197/85, 2 StR 98/85, BGHSt 33, 261, 264 mit Anm. Kissel NStZ 1985, 490) – der Wahlausschuss einen Willen dahingehend gebildet hat, dass die im Wege einer (möglicherweise) auf einem Abzählmuster basierenden Vorauswahl ermittelten Personen als Schöffen gewählt sein sollten.
Die Rüge wäre aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 – 5 StR 360/85, NStZ 1986, 83, 84).
Unterschriften
Fischer, Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott
Fundstellen
Haufe-Index 2888031 |
NStZ-RR 2014, 171 |