Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 21.12.2021; Aktenzeichen 51 KLs 38/17) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat einen Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB zwar mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht verneint. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der erfolgte Ausgleich des Schadens durch die Versicherung der geschädigten Bank nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs gegen die Angeklagten, sondern nur zu dessen Übergang auf die Versicherung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 7). Soweit die Kinder des nichtrevidierenden Mitangeklagten M. in einem von der Versicherung gegen sie nach dem Anfechtungsgesetz geführten Zivilprozess Zahlungen geleistet haben, hatte dies auf den Bestand des auf die Versicherung übergegangenen Anspruchs keinen Einfluss. Zwar haben diese Zahlungen nicht dazu geführt, dass der ursprünglich der Verletzten zustehende Anspruch nunmehr im Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs entsprechend § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die zahlenden Anfechtungsgegner übergegangen ist (vgl. MüKo-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 11 Rn. 10, jew. mwN). Sie haben - jedenfalls nach den hier gegebenen Umständen - aber auch nicht dazu geführt, dass dieser Anspruch nunmehr im Wege einer Dritt-leistung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 433/19, wistra 2021, 22, 24 Rn. 30; Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 73e Rn. 4b mwN). Denn dies würde voraussetzen, dass die Kinder des Nichtrevidenten auf die für sie fremde Schuld der Angeklagten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB geleistet haben (vgl. dazu MüKo-BGB/Krüger, 9. Aufl., § 267 Rn. 11 mwN). Ein solcher Fremdtilgungswille liegt hier aber nicht vor (vgl. dazu Zivanic, Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen [§§ 73 ff., 75 ff. StGB], S. 186 f.). Denn ein Anfechtungsgegner leistet gegenüber dem Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Hauptforderung, sondern auf eine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beruhende Schuld (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, NJW-RR 2013, 419 Rn. 16; Weinland, aaO, § 2 Rn. 7; § 11 Rn. 4 ff. mwN). Für eine davon abweichende Tilgungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB geben die Urteilsgründe keinen Anhalt, da sogar die Ansprüche der Versicherung gegen den Mitangeklagten M. ausweislich des in den Urteilsgründen auszugsweise mitgeteilten Vergleichstexts von den dort getroffenen Regelungen unberührt bleiben sollten.
Quentin |
|
Bartel |
|
Rommel |
|
Messing |
|
Momsen-Pflanz |
|
Fundstellen
Dokument-Index HI15585938 |