Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 20.06.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Juni 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 32 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in 20 Fällen und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2017 insoweit unter anderem ausgeführt:
„Die Anordnung der Unterbringung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht hinreichend belegt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 –, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zustand litt, der die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher begründete.
Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte ‚aufgrund einer Intelligenzminderung erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt’ (UA S. 12).
Zwar kann – wie von der Strafkammer für den Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen (UA S. 14 f.) – eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund dem Eingangsmerkmal des ‚Schwachsinns’ unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 55/17 –, m.w.N.). Auf der Ebene der Darlegungsanforderungen bedarf es aber stets einer konkretisierenden Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 –, m.w.N.).
Eine solche ist – auch bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Urteilsgründe – dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer geht davon aus, dass aufgrund der beim Angeklagten anzunehmenden Intelligenzminderung ein ‚Bedürfnisaufschub für ihn nur schwer zu kontrollieren und eine Abwägung der für und wider eine Tatbegehung sprechenden Gesichtspunkte nur eingeschränkt möglich’ sei (UA S. 14). Wie sich diese festgestellten Defizite konkret auswirken, wird nicht näher beschrieben. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist daher, weshalb die Strafkammer aufgrund dieser Defizite ‚hinsichtlich des Tatentschlusses’ von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (UA S. 15) ausgeht, zumal sie ohne weitere Begründung zwischen Tatentschluss und Umsetzung desselben differenziert und bei letzterer eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verneint (UA S. 15). Die Urteilsausführungen hinsichtlich der Diagnose des Schwachsinns sind auch insoweit wenig aussagekräftig, als dass nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 55/17 –).
b) Die Gefahrenprognose begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die Gefährlichkeitsprognose nach der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen, für den Täter gegenüber der Altfassung günstigeren (vgl. BT-Drucksache 18/7244 S. 41) Neufassung des § 63 StGB zu treffen ist (§ 2 Abs. 6 StGB, UA S. 26).
aa) Sie hat allerdings nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Taten um solche handelt, durch die ein ‚schwerer wirtschaftlicher Schaden’ im Sinne des § 63 Satz 1 StGB entstanden ist und derartige Taten in Zukunft zu erwarten sind.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Auslegung des Begriffs ‚schwerer wirtschaftlicher Schaden’ im Sinne des § 63 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die Literatur und die Rechtsprechung zur Auslegung der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zurückgegriffen werden kann (vgl. BT-Drucksache a.a.O., S. 20). Er hat den Richtwert für die Bewertung eines Schadens als ‚schwer’ mit einem Betrag in Höhe von 5.000,– EUR beziffert, aber darauf hingewiesen, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Daher könne im Einzelfall auch ein geringerer drohender Schaden die Gefährlichkeit des Täters begründen, ebenso wie diese auch bei höheren Schäden verneint werden könne. Ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls sei für die Frage abzustellen, ob bei einer drohenden Vielzahl von weniger schweren Taten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaftlichen Schaden begründen würden, auf den drohenden Gesamtschaden abzustellen ist, wobei auch hier der generelle Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sei. So könne schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich empfunden werden, während auf der anderen Seite drohende Taten mit geringen Schadenswerten selbst dann nicht zu einer empfindlichen, die Unterbringung des Täters erfordernden Störung des Rechtsfriedens führen dürften, wenn diese aufgrund der zu erwartenden serienmäßigen Begehung insgesamt zu einem ‚schweren’ wirtschaftlichen Schaden führen würden (vgl. BT-Drucksache a.a.O., S. 21, m.w.N.).
Die Strafkammer hat bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung wesentliche Umstände nicht erkennbar bedacht.
Sie stellt maßgeblich auf den durch die verfahrensgegenständlichen Taten entstandenen und durch künftige Taten zu erwartenden Gesamtschaden ab, wobei auch Erwähnung findet, dass ‚mit Schadenssummen analog denen im gegenständlichen Verfahren, das heißt von Einzelschäden im Bereich von einigen hundert Euro mit Abweichungen nach unten und nach oben (bis deutlich über 1.000,– EUR hinaus)’ zu rechnen sei (UA S. 26). Diese pauschalen Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer nicht bedacht hat, dass sich die Einzelschäden vorliegend in den überwiegenden Fällen allenfalls im mittleren dreistelligen, teilweise sogar nur im zweistelligen Bereich bewegen (UA S. 4 ff.), mithin deutlich unterhalb des Richtwertes von 5.000,– EUR liegen, was gegen einen friedensstörenden Charakter der Taten sprechen könnte (vgl. BT-Drucksache a.a.O., S. 21, m.w.N.).
Soweit die Strafkammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch darauf abstellt, dass voraussichtlich wahllos unterschiedliche Arten von Unternehmen, vom kleinen Internetshop bis hin zum Serviceprovider, geschädigt werden (UA S. 26), lassen die Urteilsgründe ebenfalls die gebotene Differenzierung vermissen. Lediglich in vier Fällen (Fälle IV. 1. bis 4.; UA S. 9 f.) handelte es sich bei dem Geschädigten um einen Einzelunternehmer, während in den weiteren Fällen – zum Teil finanzkräftige – Unternehmen geschädigt wurden.”
Rz. 4
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Rz. 5
Der Maßregelausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
Unterschriften
Graf, Jäger, Bellay, Bär, Hohoff
Fundstellen
Haufe-Index 11530403 |
NStZ-RR 2018, 239 |
StV 2019, 241 |
RPsych 2018, 287 |