Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten G., R., B., S., und Sa. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Anträge, mit denen Kontakte des Angeklagten R. zum Landeskriminalamt behauptet wurden, hat das Landgericht zu Recht als bedeutungslos abgelehnt. Keine der aufgestellten Behauptungen – soweit sie überhaupt konkrete Beweistatsachen enthielten – war geeignet, den Schuldspruch oder die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen. Das gilt auch für die Behauptung, der Kriminalbeamte D. habe einzelne Kundenakten geprüft und für in Ordnung befunden; es stellt keine unzulässige Beweisantizipation dar, daß das Landgericht die Bedeutungslosigkeit auch mit der Gesamtstrategie der Angeklagten begründet hat. Im übrigen sind einzelne Verfahrensbeschwerden der Angeklagten B., und S., schon unzulässig, weil der Ablehnungsbeschluß (Beweisanträge Anlagen 21 bis 24) und in Bezug genommene Schreiben (Beweisantrag Anlage 81) nicht mitgeteilt werden.
2. Es kann offen bleiben, ob das als Anlage zu einem auf Zeugenvernehmung gerichteten Beweisantrag beigefügte Schreiben des LKA vom 4. September 1997 nach § 256 StPO verlesen werden durfte. Ersichtlich diente die Verlesung nur der Entscheidung darüber, ob die Vernehmung der Zeugen erfolgen sollte (§ 251 Abs. 3 StPO); im Urteil sind keine Feststellungen auf den Inhalt des Schreibens gestützt.
3. Die schriftliche Mitteilung der Vorsitzenden, der Angeklagte R., habe „in jedem Fall eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten”, begründet unter den hier gegebenen Umständen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Sie erfolgte auf dem Hintergrund vorangegangener Verständigungsgespräche und konnte deshalb, wie die mit „streitig” bezeichnete Alternative zeigt, aus der Sicht des Angeklagten nur dahin verstanden werden, daß mit „jedem Fall” der Fall eines Geständnisses gemeint war. Die Worte „zu erwarten” belegen vor dem Hintergrund der erörterten Fluchtgefahr deutlich, daß es sich nur um eine Prognose für den Fall eines Schuldspruches handelte. Die Befangenheitsrüge ist zudem unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1997 nicht vorträgt, wo vermerkt ist, daß die Vorsitzende einen Vortrag über den bisherigen Verlauf des Verfahrens hielt und über die Vorbesprechung referiert hat. Dabei ging es ersichtlich gerade um diese Verständigungsgespräche.
4. Die Rüge der Angeklagten R. und Sa., das Landgericht habe entgegen § 261 StPO nicht alles verwertet, was Inbegriff der Hauptverhandlung war, ist unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte R. habe in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ausgesagt, nicht zutreffend ist. Durch das – weder unklare noch widersprüchlliche – Hauptverhandlungsprotokoll ist bewiesen (§ 274 StPO), daß sich der Angeklagte am 2. Juni 1997 und – was allein der Angeklagte R. vorträgt – am 8. September 1997 doch „zur Sache äußerte”. Seine Einlassung vom 2. Juni 1997 ist wörtlich dahin protokolliert, daß er zu Beweisanträgen äußerte: „Die Beweisbehauptungen … sind nicht ganz falsch” (zur Frage der Sacheinlassung vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18). Am 8. September 1997 „äußerte er sich zur Sache”, während eine Sachverständige ihr Gutachten erstattete; worin diese Äußerung bestand und was Gegenstand des Gutachtens war, trägt die Revision nicht vor.
Die erste, wörtlich protokollierte Einlassung vom 2. Juni 1997 ist derart knapp und pauschal gehalten – sie bezieht sich auf vage Beweisbehauptungen im Sinne von Beweisermittlungsanträgen –, daß sie für die Beweiswürdigung ohne jede Bedeutung war. Der Senat kann ausschließen, daß das Urteil auf der Nichtberücksichtigung dieser Einlassung beruht.
Die zweite Einlassung am 8. September 1997 betraf naheliegend eine Zwischenbemerkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vernehmung einer Sachverständigen. Jedenfalls bei dieser besonderen Situation, die eher für eine marginale Sacheinlassung spricht, hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, ob die Einlassung des Angeklagten substantiell war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 16) und welchen Inhalt sie in diesem Fall hatte.
Unterschriften
Harms, Häger, Nack, Tepperwien, Gerhardt
Fundstellen