Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 29.09.2004) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. September 2004 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der unerlaubten unmittelbaren Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 34 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugleich mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005 ausgeführt:
„Nach den unter II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar 2004 jeweils der anderweitig verfolgten M. K. mindestens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils sofort konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem offensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum beträgt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den Urteilstenor daher selbst berichtigen.
…
Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall II. 2. (drei Jahre Freiheitsstrafe) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Zählung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.”
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen.
Unterschriften
Wahl, Boetticher, Schluckebier, Kolz, Graf
Fundstellen