Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussrevision des Beklagten. Wirksamkeit auch bei Nichtzulassung der Revision. Zurücknahme einer statthaften Revision des Klägers. Kostenpflicht des gesamten Revisionsverfahrens des Klägers
Leitsatz (amtlich)
Zur Statthaftigkeit einer Anschlussrevision bei einseitiger Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.
Normenkette
ZPO § 554
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluss v. 8.12.2004 - II ZR 147/03, dahin abgeändert, dass dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und Anschlussrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf 269.447,90 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Beklagte wurde durch Urteil des OLG Schleswig v. 10.4.2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 EUR zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 EUR zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die Revision des Klägers zugelassen.
Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 EUR vorbehalten wurde. Der Beklagte hat im Wege der Anschlussrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 218.176,51 EUR verurteilt wurde. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.
Durch Beschluss v. 8.12.2004 hat der Senat dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 EUR festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten der Revisionsinstanz (Revision und Anschlussrevision) aufzuerlegen und den Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlussrevision auf 269.447,90 EUR (51.271,39 EUR + 218.176,51 EUR) festzusetzen.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
1. Der Kläger hat gem. §§ 516 Abs. 3 S. 1, 565, 554 ZPO die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlussrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, 398 f.; BGHZ 4, 229 ff. [235]). Die Anschlussrevision des Beklagten war trotz der nur zu Gunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie § 554 Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlussrevision im Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (BGH v. 20.4.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [166] = MDR 1990, 909) auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zu Gunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BT-Drucks. 14/4722, 108; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 554 Rz. 4; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 554 Rz. 3a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlussrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsbd. § 554 Rz. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 554 Rz. 4).
2. Der Streitwert von Revision und Anschlussrevision ist auf 269.447,90 EUR (51.271,39 EUR + 218.176,51 EUR) festzusetzen. Da Revision und Anschlussrevision unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen (BGH, Beschl. v. 5.10.1978 - GSZ 1/78, NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17.5.1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
Fundstellen
Haufe-Index 1332586 |
BGHR 2005, 935 |
NJW-RR 2005, 651 |
MDR 2005, 823 |
ProzRB 2005, 182 |