Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Die Pflichtverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO muss ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind.
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.715 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.
Rz. 2
Die angesprochenen Rechtsfragen sind geklärt. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenz- und des Eröffnungsverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Pflichtverletzung muss allerdings ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind. Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5 mwN).
Rz. 3
Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet, insbesondere auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Entscheidung des Senats ist deshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 [BGH 09.12.2004 – IX ZB 132/04]; vom 7. Oktober 2010 – IX ZA 29/10, NZI 2011, 66 Rn. 7). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt und die Unverhältnismäßigkeit gerade nicht allein mit der fehlenden Aussicht der Gläubiger auf eine Quote begründet.
Rz. 4
Ebenso wenig verlangt die Bewertung des Vorgangs um den Rückkaufswert durch das Beschwerdegericht, das auch insoweit eine geringfügige Pflichtverletzung angenommen hat, eine Entscheidung des Senats. Auch hier handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung, wenn das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts darauf abstellt, dass der Schuldner einen Teilbetrag des an ihn ausgezahlten Rückkaufswerts an die Masse gezahlt und den Restbetrag in Absprache mit dem Insolvenzverwalter mit Gegenansprüchen gegen die Masse verrechnet hat.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen