Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen 2090 Js 50290/20 6 KLs)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht für die Tat 1 (Fall 3 der Anklage, UA S. 21 ff.) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat. Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für diese Tat zugrunde gelegte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren (UA S. 27) beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen.

 

Unterschriften

Schäfer, Wimmer, Paul, Anstötz, Erbguth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14373072

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