Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.06.2022; Aktenzeichen I-12 U 53/21) |
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 27.10.2021; Aktenzeichen 6 O 43/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2022 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 82.681,07 € festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 18. Dezember 2019 am 2. März 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte vermietete Räumlichkeiten an die G. GbR (fortan: Mieterin). Mit Schreiben vom 20. September 2019 kündigte sie den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug. Im Zeitraum vom 7. Oktober 2019 bis zum 17. Januar 2020 zahlte die Schuldnerin zur Begleichung der Mietschulden insgesamt 82.681,07 € an die Beklagte.
Rz. 2
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Rückgewähr dieses Betrages. Er hat den Rückgewähranspruch zunächst auf den Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung gemäß § 131 Abs. 1 InsO gestützt und dazu ausgeführt:
Rz. 3
"Damit das Mietverhältnis gesichert werden konnte, beauftragten die Insolvenzschuldnerin sowie die G. GbR gemeinsam Herrn Rechtsanwalt H.. Herr Rechtsanwalt H. erklärte sodann mit Schreiben vom 26.09.2019, dass weder die G. GbR noch die Insolvenzschuldnerin in der Lage war, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Es sei lediglich eine Teilzahlung der Insolvenzschuldnerin für die Forderungen gegen die G. GbR möglich. Damit hatte die Beklagte zumindest Kenntnis von Umständen, die eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen erkennen ließen."
Rz. 4
Nachdem die Beklagte erwidert hatte, sie sei keine Insolvenzgläubigerin, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 hilfsweise zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO vorgetragen, insbesondere behauptet, dass die Mieterin nicht in der Lage gewesen sei, die Mietschulden zu begleichen. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den rechtlichen Hinweis erteilt, die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO könne in Erwägung gezogen werden, wenn der Anspruch der Beklagten gegen die Mieterin wertlos gewesen sei. Der Klägervertreter hat erklärt, auch aus seiner Sicht komme es auf die Frage der Wertlosigkeit des genannten Anspruchs an.
Rz. 5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heißt es, unstreitig sei die Mieterin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht in der Lage gewesen, die Forderungen der Beklagten zu begleichen. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten blieb erfolglos.
Rz. 6
In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte erklärt, sie habe erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis vom Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2021 erlangt. Die Mieterin sei im Zeitpunkt der Zahlungen nicht zahlungsunfähig gewesen. Sie sei immer noch wirtschaftlich tätig. Der Anspruch auf Begleichung der Mietrückstände sei auch deshalb nicht wertlos gewesen, weil die Schuldnerin das gemietete Gelände genutzt und deshalb auch früher schon für die Mieterin die Miete gezahlt habe. Jedenfalls wegen des Ausgleichsanspruchs der Mieterin gegen die Schuldnerin sei der Anspruch gegen die Mieterin nicht wertlos gewesen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit der Mieterin nicht zugelassen und die Berufung der Beklagten im Beschlusswege zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rügt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör.
II.
Rz. 7
Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil der angefochtene Beschluss das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Rz. 8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der im Berufungsrechtszug erstmals gehaltene, den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils widersprechende Vortrag der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit der Mieterin könne nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seien die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils für das Berufungsgericht bindend. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neues Vorbringen zugelassen werden könne, seien nicht erfüllt. Zwar sei dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen, als es den Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2021 der Beklagten nicht zugänglich gemacht habe. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das Urteil jedoch nicht. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass auch die Mieterin nicht in der Lage gewesen sei, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Diesem Vorbringen sei die Beklagte nicht entgegengetreten, obwohl sie spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte erkennen können, dass es auch auf die Zahlungsunfähigkeit der Mieterin ankommen konnte.
Rz. 9
Zudem sei das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert.
Rz. 10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 11
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste das die Zahlungsunfähigkeit der Mieterin betreffende Vorbringen der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden. Das Landgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es bei seiner Entscheidung Vortrag des Klägers verwertet hat, von dem die Beklagte nichts wusste. Dieser Fehler war ursächlich dafür, dass die Beklagte nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO, insbesondere zur Frage der Wertlosigkeit ihrer Ansprüche gegen die Mieterin vorgetragen hat. Aus der Sicht der Beklagten bestand hierzu kein Anlass.
Rz. 12
aa) Der Kläger hat seinen Anspruch zunächst auf den Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung gemäß § 131 InsO gestützt. Dies allein schloss nicht aus, dass das Landgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen hatte. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund) bestimmt wird, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts. Das gilt auch für die Insolvenzanfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 14/18, WM 2019, 42 Rn. 18 mwN).
Rz. 13
bb) Die Klageschrift bot keinen Anhaltspunkt dafür, dass der für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 134 Abs. 1 InsO darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZA 16/16, NZI 2017, 393 Rn. 8) seine Klage auf eine im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte stützen wollte.
Rz. 14
(1) Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, WM 2020, 2231 Rn. 9 mwN). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, WM 2021, 1192 Rn. 11 mwN). Die Gegenleistung kann darin bestehen, dass der Zuwendungsempfänger mit dem Empfang der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine Forderung gegen seinen Schuldner verliert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - IX ZR 337/18, WM 2020, 694 Rn. 12). Dies gilt allerdings nur, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers werthaltig war. Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos, hat er nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Die Leistung auf eine fremde Schuld ist dann als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020, aaO Rn. 12 f).
Rz. 15
(2) Der Kläger hat in der Klageschrift nicht vorgetragen, dass die Mieterin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig und der gegen sie gerichtete Anspruch der Beklagten auf rückständige Mieten wertlos gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift befasste sich allein mit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der im Tatbestand wiedergegebene Hinweis auf das Schreiben des von der Schuldnerin und der Mieterin gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts vom 26. September 2019 diente dazu, eine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu begründen. Ob das Anwaltsschreiben den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit der Mieterin zuließ und ob die Zahlungsunfähigkeit der Mieterin im Zeitpunkt der Zuwendungen damit vom Kläger konkludent behauptet wurde, war so lange ohne Bedeutung, wie der Kläger keine Rechtsfolgen aus diesem Umstand herleitete. Ein solcher Vortrag erfolgte jedoch erst mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021.
Rz. 16
cc) Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht auf den Tatbestand der unentgeltlichen Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) sowie darauf hingewiesen, dass es auf die Werthaltigkeit der getilgten Mietforderungen ankommen könnte. Der Kläger hat sich dem angeschlossen. Aus Sicht der Beklagten, der der Schriftsatz vom 4. Juni 2021 nicht vorlag, fehlte jedoch jeglicher Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZA 16/16, NZI 2017, 393 Rn. 8) zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestandes. Eines Bestreitens bedurfte es dann nicht.
Rz. 17
dd) Der Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht rechtlich erhebliches Vorbringen aus prozessualen Erwägungen unberücksichtigt lässt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet. Das ist dann der Fall, wenn eine Präklusionsvorschrift wie diejenige des § 531 ZPO offensichtlich unrichtig angewandt wird (BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - IX ZR 214/19, NJW-RR 2021, 56 Rn. 19; vom 31. Mai 2022 - X ZR 41/20, GRUR 2022, 1550 Rn. 11). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Rz. 18
b) Der in der offensichtlich fehlerhaften Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO liegende Verfahrensgrundrechtsverstoß ist entscheidungserheblich. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit der Mieterin im Zeitpunkt der Zahlungen sei nicht hinreichend substantiiert, verletzt die Beklagte ebenfalls in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 19
aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8 mwN).
Rz. 20
bb) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab. Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022, aaO Rn. 9 mwN).
Rz. 21
cc) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Sachvortrag des Klägers hinreichend bestritten. Der Kläger hat behauptet, die Mieterin sei zahlungsunfähig gewesen, und hat auf die Rückstände sowie das Anwaltsschreiben vom 26. September 2019 verwiesen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Mieterin sei gleichwohl nicht zahlungsunfähig gewesen. Sie existiere heute noch und sei weiterhin wirtschaftlich tätig. Außerdem habe ihr ein Ausgleichsanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden, weil die Mietsache von dieser genutzt worden sei. Die Mietrückstände und das Anwaltsschreiben vom 26. September 2019 mögen für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers sprechen, schließen aber nicht aus, dass die Darstellung der Beklagten zutrifft. Die Beklagte hat sich zudem - ebenso wie der Kläger - auf das Zeugnis der Gesellschafterinnen der Mieterin berufen. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes der unentgeltlichen Leistung ist der Insolvenzverwalter. Hat der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete Forderung getilgt, muss der Insolvenzverwalter auch beweisen, dass die Forderung wertlos war (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 15; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 2; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 134 Rn. 89).
III.
Rz. 22
Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Schoppmeyer |
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Lohmann |
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Röhl |
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Schultz |
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Weinland |
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Fundstellen
Haufe-Index 15642104 |
DStR 2023, 10 |
NJW-Spezial 2023, 374 |