Leitsatz (amtlich)
a) Für rückwirkende Änderungen einer rechtswidrigen belastenden Festlegung der Bundesnetzagentur gelten unabhängig davon, ob sie auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt sind, die gleichen Maßstäbe.
b) Schlechthin unerträglich kann die Aufrechterhaltung einer Festlegung (hier: zum Ausschluss einer kaufmännisch-bilanziellen Berechnung des Strombezugs) für die Vergangenheit nur sein, wenn sie bereits bei ihrem Erlass offensichtlich rechtswidrig war. Dass die Rechtswidrigkeit erst später zutage tritt, reicht dafür nicht aus.
c) Durch die bloße Entgegennahme der Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch die Bundesnetzagentur kann kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, da § 19 Abs. 2 StromNEV 2014 dem Letztverbraucher die Verantwortung dafür zuweist, dass die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt eingehalten sind.
d) Die Aufrechterhaltung einer bestandskräftigen Festlegung für die Vergangenheit ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn einzelne Letztverbraucher für ein netzdienliches Abnahmeverhalten vergebliche Aufwendungen erbracht haben. Einer rückwirkenden Änderung steht die sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende regulatorische Zielsetzung entgegen, einen für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Regelungsrahmen zu schaffen, weil sie auf Beteiligte trifft, die ihr Verhalten an anderen Regelungen ausgerichtet haben.
Normenkette
EnWG § 1 Abs. 2, § 29 Abs. 2; StromNEV 2014 § 19 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.09.2019; Aktenzeichen VI-3 Kart 486/18 [V]) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 11.9.2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.11.2017 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 900.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
A. Die Betroffene ist Letztverbraucherin i.S.v. § 3 Nr. 25 EnWG. Sie betreibt ein Biomasseheizkraftwerk zur dezentralen Erzeugung von Strom und Wärme und verbraucht den dort erzeugten Strom in ihrer Kundenanlage. Der Standort ist an das Netz der B. GmbH als örtlichem Netzbetreiber (nachfolgend: Netzbetreiberin) angeschlossen.
Rz. 2
Die Betroffene und die Netzbetreiberin schlossen am 27.8.2014 eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ab dem Jahr 2014 (nachfolgend: Vereinbarung). Die Betroffene zeigte die Vereinbarung Ende August 2014 bei der Bundesnetzagentur an. 2014 bis 2016 überschritt die jährliche Benutzungsstundenzahl an der Abnahmestelle der Betroffenen unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs 7.000 Stunden. Die Netzbetreiberin gewährte der Betroffenen in diesen Jahren entsprechende Netzentgeltermäßigungen. Die Ermäßigungen erfolgten zu Unrecht, weil nach Ausspruch 3a der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV (Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 zum Aktenzeichen BK4-13-739; nachfolgend: Festlegung 2013) bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Berechnung des Strombezugs nicht zulässig war.
Rz. 3
Nachdem der BGH auf gegen die Festlegung 2013 gerichtete Klagen anderer Großverbraucher 2016 und 2017 entschieden hatte, dass der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt zu berücksichtigen sei, leitete die Bundesnetzagentur 2017 ein Verfahren zur Änderung der Festlegung 2013 ein. In ihrer Stellungnahme verlangte die Betroffene die rückwirkende Änderung der Festlegung 2013 auch für die Jahre 2014 bis 2016.
Rz. 4
Mit Änderungsbeschluss vom 29.11.2017 (BK4-17-739A02, nachfolgend: Änderungsfestlegung) änderte die Bundesnetzagentur die Festlegung 2013 dahin ab, dass ab dem Anzeigejahr 2017 bei der Ermittlung der geforderten Benutzungsstundenzahl und dem geforderten Verbrauchswert eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung zulässig ist (Ausspruch 1). Eine rückwirkende Änderung für die Jahre 2014 bis 2016 nahm sie nicht vor (Ausspruch 2).
Rz. 5
Die Betroffene hat mit ihrer am 18.1.2018 erhobenen Beschwerde beantragt, Ausspruch 3a der Festlegung 2013 in Gestalt des Änderungsbeschlusses insoweit aufzuheben, als darin das Verbot einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise festgelegt ist, hilfsweise die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Änderungsbeschlusses zu der Aufhebung für die Jahre 2014 bis 2016 zu verpflichten sowie weiter hilfsweise den Aufhebungsantrag der Betroffenen neu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde gegen die Festlegung 2013 zurückgewiesen, den Änderungsbeschluss aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet - bezogen auf das Jahr 2016 auf den ersten Hilfsantrag unter dessen Zurückweisung im Übrigen, bezogen auf die Jahre 2014 und 2015 auf den zweiten Hilfsantrag -, erneut über die Änderung der Festlegung 2013 zu entscheiden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Bundesnetzagentur weiterhin die Zurückweisung der Beschwerde. Die Betroffene tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Mit der Anschlussrechtsbeschwerde verfolgt sie die Beschwerde gegen die Festlegung 2013 und hilfsweise ihren Verpflichtungsantrag weiter.
Rz. 6
B. Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist zulässig und begründet. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.1.2019 - EnVR 63/17, RdE 2019, 330 Rz. 38 ff. m.w.N.) zwar zulässig, aber nicht begründet.
Rz. 7
I. Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2019 - VI-3 Kart 486/18, RdE 2020, 131 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beschwerde auf die Aufhebung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 gerichtet sei, sei sie unzulässig, weil die einmonatige Beschwerdefrist nicht gewahrt sei. Die Frist beginne mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Im Streitfall habe die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 18.12.2013 die Zustellung rechtswirksam ersetzt. Über die Ersetzung der Zustellung entscheide die Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen. Angesichts der hinreichend großen und vor allem auch im einzelnen unbestimmten Gruppe von Adressaten, die nicht nur sämtliche Netzbetreiber, sondern vor allem auch alle für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts in Betracht kommenden Letztverbraucher umfasst habe, sei eine Bekanntgabe im Wege der Einzelzustellung von vornherein ausgeschlossen gewesen. Damit habe die einmonatige Beschwerdefrist am 2.1.2014 zu laufen begonnen und sei bei Einlegung der Beschwerde abgelaufen gewesen.
Rz. 8
Die Hilfsanträge seien zulässig und teilweise erfolgreich. Der Änderungsbeschluss sei materiell rechtswidrig. Die Befugnis zur Änderung der Festlegung 2013 beruhe nicht - wie von der Bundesnetzagentur ausgeführt - auf § 29 Abs. 1 und 2 EnWG, sondern auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV. Die Bundesnetzagentur sei verpflichtet, Ausspruch 3a der Festlegung 2013 für 2016 rückwirkend dahin anzupassen, dass eine Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs zulässig sei. Insoweit sei ihr Ermessen auf Null reduziert. Die Aufrechterhaltung der Festlegung 2013 sei wegen der durch die Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 durch den BGH am 13.12.2016 evident gewordenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit schlechthin unerträglich, so dass der Betroffenen ein Anspruch auf ihre Abänderung zustehe.
Rz. 9
Für 2014 und 2015 habe sich das Ermessen der Bundesnetzagentur nicht auf Null reduziert. Ausspruch 3a sei bis zu der Entscheidung des BGH 2016 nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Bundesnetzagentur sei nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich gegenüber der Betroffenen auf die Bestandskraft der Ausgangsfestlegung zu berufen, denn es habe eine zumutbare Möglichkeit bestanden, die Festlegung 2013 zur Kenntnis zu nehmen und ein Rechtsmittel einzulegen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung führten nicht dazu, dass lediglich die rückwirkende Abänderung ermessensfehlerfrei sei.
Rz. 10
Die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur für 2014 und 2015 sei aber fehlerhaft. Sie habe nicht erkannt und berücksichtigt, dass das Ermessen im Sinne einer rückwirkenden Änderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 bereits ab 2014 im Sinne einer vom Gesetz intendierten rückwirkenden Änderung gebunden sei. Dies lasse sich dem einschlägigen Fachrecht entnehmen. Nach den Wertungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes komme den erneuerbaren Energien hinsichtlich aller netzbezogenen Aspekte der Stromversorgung Vorrang zu. Diese würden aber durch das Verbot der kaufmännisch-bilanziellen Abrechnung einseitig benachteiligt. Auch das Vorgehen des Gesetzgebers bei der Neuregelung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 im Jahr 2013 unterstütze diese Sichtweise. Ein weiterer Ermessensfehler bei dem Erlass des Änderungsbeschlusses liege in der Fehlgewichtung des für eine Aufhebung ex nunc herangezogenen Prinzips des Individualrechtsschutzes. Die Bundesnetzagentur statuiere für persönlich teilbare Allgemeinverfügungen einen grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtssicherheit vor dem Gebot der materiellen Rechtmäßigkeit, der im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe.
Rz. 11
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde, nicht aber der Rechtsbeschwerde stand.
Rz. 12
1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen Ausspruch 3a der Festlegung 2013 nach §§ 78 Abs. 1 Satz 2 und 3, 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG als verfristet angesehen. Die dagegen gerichteten Rügen der Anschlussrechtsbeschwerde greifen nicht durch.
Rz. 13
a) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass angesichts des großen Adressatenkreises der Festlegung 2013 ihre Zustellung an die Beteiligten gem. § 73 Abs. 1 EnWG weder möglich noch tunlich und einzig eine öffentliche Bekanntmachung gem. Abs. 1a der Vorschrift geboten war. Der Adressatenkreis umfasste alle Netzbetreiber und Letztverbraucher, für die die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab dem 1.1.2014 geltenden Fassung (nachfolgend: StromNEV 2014) in Betracht kam. Von der Bundesnetzagentur konnte daher schon nicht zuverlässig ermittelt werden, welchen Letztverbrauchern die Festlegung 2013 hätte zugestellt werden müssen, so dass eine (Einzel-)Zustellung ausschied. Hinzu trat die große Zahl der Beteiligten. 2011 bis 2013 hatten mehr als 200 Unternehmen Anspruch auf die in diesem Zeitraum gewährte (vollständige) Befreiung gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 (Beschluss (EU) 2019/56 vom 28.5.2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 Deutschlands für Bandlastverbraucher nach § 19 StromNEV, Rz. 27; nachfolgend: Kommissionsbeschluss). Vor diesem Hintergrund kam eine Zustellung an die Beteiligten von vornherein nicht in Betracht (vgl. in Kment, EnWG, 2. Aufl., § 73 Rz. 12; in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 73 Rz. 17; ferner in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., Rz. 152 zu § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur auch nicht gehalten, die Festlegung 2013 zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung einzelnen Adressaten zuzustellen.
Rz. 14
b) Auf die genannten Umstände hat die Bundesnetzagentur in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Ihre Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde nicht so zu verstehen, dass die Bundesnetzagentur sich ihres aus § 73 Abs. 1a EnWG ergebenden Ermessens (vgl. BT-Drucks. 17/6072, 93) nicht bewusst gewesen sei oder es nicht ausgeübt habe, zumal die Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Nr. 24/2013, Mitteilung Nr. 671) ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs einen ausdrücklichen Hinweis auf § 73 Abs. 1a EnWG enthält. Die Anschlussrechtsbeschwerde übersieht zudem, dass es auf die Frage der Ermessensbetätigung schon nicht ankommt, wenn sich einzig die getroffene Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweist.
Rz. 15
c) Die Bundesnetzagentur war entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde im konkreten Fall auch nicht deshalb an einer öffentlichen Bekanntmachung mit Zustellungswirkung gem. § 73 Abs. 1a EnWG gehindert, weil sie die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung 2013 zuvor nicht ausreichend bekannt gemacht hätte. Nach § 74 EnWG sind die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Rz. 16
aa) Eine Veröffentlichung ist am 25.9.2013 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt (Festlegung 2013, S. 9). Dies ergibt sich nicht nur aus der Festlegung 2013, sondern auch aus den - lediglich ein unrichtiges Datum nennenden - Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Dokument "Eckpunkte für eine Festlegung zur Ermittlung sachgerechter Entgelte im Rahmen der Genehmigung von individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV in Verbindung mit § 29 Abs. 1 EnWG und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV" (BK4-13-739 Konsultation_Eckpunkte_§ 19 StromNEV, S. 1, nachfolgend: Verfahrensinformation). Es lässt sich auch dem von dem Beschwerdegericht beigezogenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde ausdrücklich in Bezug genommenen Verwaltungsvorgang entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle davon ausgegangen ist, die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung 2013 sei nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden, steht dies im Widerspruch zu seinen die Veröffentlichung der Verfahrensinformation betreffenden Feststellungen und vermag den Senat daher nicht gem. § 88 Abs. 4 EnwG zu binden (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1999 - IX ZR 364/97 NJW 2000, 658, 660 m.w.N.; Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 381/03 NJW-RR 2005, 962, 963).
Rz. 17
bb) Es trifft also nicht zu - wie die Anschlussrechtsbeschwerde meint -, dass die Festlegung 2013 bei ihrem Erlass auf eine nicht ausreichend informierte Öffentlichkeit getroffen wäre. Großverbraucher hatten auch allen Anlass, im Jahr 2013 die gesetzlichen und regulatorischen Entwicklungen, die für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren, zu verfolgen. Denn nachdem zunächst ab dem Jahr 2011 gem. § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 4.8.2011 Großverbraucher von der Zahlung von Netzentgelten vollständig befreit waren, hat das Beschwerdegericht diese Regelung durch Beschluss vom 8.5.2013 (VI-3 Kart 178/12; vgl. nachfolgend: BGH, Beschl. v. 6.10.2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rz. 7) für nichtig erklärt. Bereits am 6.3.2013 hatte die Europäische Kommission wegen der Befreiung ein Beihilfeverfahren eingeleitet (Kommissionsbeschluss, Erwägungsgrund 2). Der Verordnungsgeber hat in der Folge mit Wirkung vom 22. August bis zum 31.12.2013 die teilweise übergangsweise geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 StromNEV 2013 erlassen und der Bundesnetzagentur in § 19 Abs. 2 Satz 6 ff. StromNEV 2013 (§ 19 Abs. 2 Satz 7 ff. StromNEV 2014) die Möglichkeit eröffnet, bei Erlass einer Festlegung vom Genehmigungs- zum Anzeigeverfahren zu wechseln. Auf dieser Grundlage hat die Bundesnetzagentur das Verfahren zum Erlass der Festlegung 2013 mit der oben genannten Veröffentlichung vom 25.9.2013 eingeleitet, wobei 57 Stellungnahmen von Netzbetreibern, Unternehmen, Verbänden und Behörden eingegangen sind (Festlegung 2013, S. 9 und 10). Nach alledem war die Öffentlichkeit über das Verfahren ausreichend informiert; auf den Umstand, dass eine Veröffentlichung der Verfahrenseinleitung im Amtsblatt unterblieben ist, kommt es nicht an.
Rz. 18
2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass die Betroffene entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Anspruch auf eine rückwirkende Abänderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 für 2016 hat. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht für die Jahre 2014 und 2015; die insoweit gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichteten Rügen der Anschlussrechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
Rz. 19
a) Dabei kann dahinstehen, ob Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG - wie die Rechtsbeschwerde meint - auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen können. Zulässig ist dies jedenfalls, wenn das laufende Kalenderjahr - wie hier das Jahr 2017 - betroffen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rz. 30 ff. - Unbefristete Genehmigung), wobei die Adressaten hier zudem auf die in Aussicht genommene Änderung frühzeitig hingewiesen worden sind (Änderungsfestlegung, S. 2). Soweit im vorliegenden Fall der abgeschlossene Zeitraum 2014 bis 2016 im Streit steht, kann - wie auch bisher (BGH, RdE 2016, 532 Rz. 33 - Unbefristete Genehmigung; Beschl. v. 26.2.2019 - EnVZ 87/18, RdE 2019, 230 Rz. 11) - offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auch Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht oder diese - wie das Beschwerdegericht meint (ebenso , EnWG, 2. Aufl., § 29 Rz. 43; in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rz. 24; in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 29 Rz. 43; in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Juli 2020, EnWG § 29 Rz. 59 f.) - allein auf § 48 oder § 49 VwVfG gestützt werden können. Eine rückwirkende Änderung hat die Bundesnetzagentur nicht vorgenommen; einen Anspruch auf rückwirkende Abänderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 hat die Betroffene weder nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG noch nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG.
Rz. 20
b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2014 nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschl. v. 13.12.2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rz. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschl. v. 15.5.2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rz. 13). Hier liegen aber für 2014 bis 2016 keine Umstände vor, nach denen sich das der Bundesnetzagentur eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die rückwirkende Änderung der Festlegung ermessensfehlerfrei wäre. Dabei gelten für die von der Bundesnetzagentur zu treffenden Änderungsentscheidungen in Bezug auf rechtswidrige belastende Festlegungen unabhängig davon, ob sie auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt sind, die gleichen Maßstäbe. Solche Entscheidungen beruhen schon wegen des damit verfolgten Zwecks, Diskriminierungen zu vermeiden, regelmäßig auf einem allgemeinen Regelungskonzept. Ihre Wirkungen kommen denen einer Rechtsnorm häufig nahe. Angesichts dessen muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (BGH, RdE 2016, 532 Rz. 32 - Unbefristete Genehmigung).
Rz. 21
c) Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschl. v. 23.1.2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rz. 24 m.w.N. - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1.20, juris Rz. 10 m.w.N.). Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als in diesem Sinne schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insb. dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rz. 24 m.w.N. - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rz. 15], BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1.20, juris Rz. 10 m.w.N.).
Rz. 22
d) Nach diesen Grundsätzen ist das Ermessen der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Frage, ob die Festlegung 2013 rückwirkend auch für die Jahre 2014 bis 2016 zu ändern sei, nicht auf "Null" reduziert.
Rz. 23
aa) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich ein Anspruch der Betroffenen auf rückwirkende Anpassung der Festlegung 2013 für 2016 deshalb ergebe, weil diese ab dem 13.12.2016 offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Schlechthin unerträglich kann die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts nach den obigen Maßgaben nur sein, wenn er - was das Beschwerdegericht verkannt hat - bereits bei seinem Erlass offensichtlich rechtswidrig war (BVerwGE 121, 226, 236, 240 [juris Rz. 27, 38]; BVerwG, NVwZ 2007, 709 Rz. 15; BVerwGE 143, 87 Rz. 54). Dies war hier nicht der Fall. Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 13.12.2016 (RdE 2017, 185 Rz. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15.7.2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war. Schon daraus erhellt, dass die Festlegung 2013 bei ihrem Erlass nicht offensichtlich rechtswidrig war.
Rz. 24
Nachdem die Rechtswidrigkeit frühestens durch die Verkündung des Tenors der Senatsentscheidung vom 13.12.2016 zu Tage getreten war, entstand zwar der Änderungsbedarf, dem die Bundesnetzagentur in der Folge durch die Änderungsfestlegung auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 EnWG nachgekommen ist. Die Bundesnetzagentur war aber nicht verpflichtet, eine Änderung noch für das Jahr 2016 vorzunehmen. Eine solche sofortige Änderung ist nicht einmal dann erforderlich, wenn das einem Verwaltungsakt zugrunde liegende Gesetz gem. § 79 Abs. 2 BVerfGG für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt wird. Vielmehr ist in diesen Fällen das Rücknahmeermessen ab dem Monat auf Null reduziert, der auf den Beschluss des BVerfG folgt; die Behörde ist verpflichtet, die Festsetzung ab diesem Zeitpunkt an die vom BVerfG festgestellte Rechtslage anzupassen (BVerwG, Urt. v. 7.10.2020 - 2 C 1.19, juris Rz. 29 m.w.N.). Dieser Gedanke kann auch hier fruchtbar gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Änderung der Festlegung 2013 hat wegen ihrer am 13.12.2016 mit der Verkündung des Tenors der genannten Entscheidung (BGH, RdE 2017, 185 - Individuelles Netzentgelt II) zu Tage getretenen Rechtswidrigkeit daher jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 bestanden.
Rz. 25
bb) Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände kann entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde auch nicht angenommen werden, das Festhalten an der Festlegung 2013 bis zum Jahr 2016 laufe dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit den guten Sitten zuwider. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Festlegung 2013 und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Betroffene im Falle ihrer Aufrechterhaltung lassen die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben nicht zu.
Rz. 26
(1) Zwar hat sich die Festlegung 2013 als rechtswidrig erwiesen, weil es widersprüchlich wäre, bei der Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des § 17 StromNEV die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung als netzentgeltpflichtige Entnahme anzusehen, dem Anlagenbetreiber aber auf der anderen Seite eine Berücksichtigung dieser Entnahme im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zu versagen (BGH, RdE 2017, 185 Rz. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH, Beschl. v. 15.5.2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rz. 13; EnVR 40/17, juris Rz. 13). Dennoch verstößt es auch im Hinblick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Anlagenbetreiber nicht gegen die guten Sitten, wenn an der Festlegung 2013 für die Jahre 2014 bis 2016 festgehalten wird. Denn die negativen Folgen sind im Wesentlichen auf das Verhalten der Betroffenen zurückzuführen und ihnen daher zuzurechnen. Wie es zu beurteilen wäre, wenn Anlagenbetreiber besondere individuelle Belange - etwa eine durch die wirtschaftliche Belastung eingetretene außergewöhnliche Notlage (vgl. BVerwGE 121, 226, 232 f. [juris Rz. 18 f.]; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1.20, juris Rz. 14) - anführen könnten, kann dahinstehen; die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene derartiges geltend gemacht hat.
Rz. 27
(2) Die Betroffene hat die Festlegung 2013 bestandskräftig werden lassen, obwohl sie - wie bereits oben unter 1 ausgeführt - die ihr auch zumutbare Möglichkeit hatte, diese Festlegung zur Kenntnis zu nehmen und dagegen ein Rechtsmittel einzulegen. Sie hat damit selbst die Ursache dafür gesetzt, dass der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug in den fraglichen Jahren nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Über den Umstand hinaus, dass sich die Festlegung als rechtswidrig erwiesen hat, hat dagegen die Bundesnetzagentur - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - dazu nicht beigetragen.
Rz. 28
(3) Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die zwischen der Betroffenen und der Netzbetreiberin getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte - wie andere entsprechende Vereinbarungen - nicht untersagt hat, nachdem sie ihr im August 2014 von der Betroffenen angezeigt worden war (§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2014), ist ebenfalls nicht geeignet, die Berufung auf die Unanfechtbarkeit der Festlegung 2013 als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen zu lassen. Denn § 19 Abs. 2 StromNEV 2014 weist dem Letztverbraucher die Verantwortung dafür zu, dass die für ein individuelles Netzentgelt erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. zur Abschaffung oder Reduzierung von Genehmigungserfordernissen zugunsten von Anzeigeverfahren in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rz. 87 ff.; § 35 Rz. 34 ff.; 155 ff.). Für die Anzeige waren gem. § 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV 2014 die betroffenen Letztverbraucher verantwortlich. Sie hatten der Bundesnetzagentur mit der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Anzeige konnte nur erstattet werden, weil die Bundesnetzagentur die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte durch die Festlegung 2013 nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2014 konkretisiert hatte. Die Betroffenen hatten also Anlass, sich mit den in der Festlegung 2013 enthaltenen Kriterien im Einzelnen zu befassen, zumal die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 Satz 17 StromNEV 2014 unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, sind die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen ergebenden Netzentgelte abzurechnen (§ 19 Abs. 2 Satz 18 StromNEV 2014). In dem hier vorgesehenen reinen Anzeigeverfahren mit Untersagungsbefugnis ergeht kein Verwaltungsakt, soweit die Behörde nicht von ihrer Untersagungsbefugnis Gebrauch macht. In der bloßen Entgegennahme der Anzeige ist keine Regelung dahingehend zu sehen, dass das angezeigte Vorhaben den Vorschriften entspricht (vgl. BVerwGE 153, 99 Rz. 20 f.; in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rz. 157). Da der Verordnungsgeber das Risiko für die Erfüllung der Voraussetzungen für das individuelle Netzentgelt durch den Wechsel vom Genehmigungs- zum Anzeigeverfahren auf die Betroffenen verlagert hat, konnte durch die bloße Entgegennahme der Anzeige durch die Bundesnetzagentur kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen.
Rz. 29
(4) Schließlich liegen auch die wegen der Änderungsfestlegung vergeblichen Aufwendungen der Betroffenen zur Erstellung einer Direktleitung im Jahr 2016 in ihrem Verantwortungsbereich. Jedenfalls durch die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 15.7.2015 (VI-3 Kart 79/14, juris; VI-3 Kart 64/15, juris) wurde bekannt, dass Ausspruch 3a der Festlegung 2013 wegen des Ausschlusses des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs angefochten worden war. Das Beschwerdegericht hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen. Seine Entscheidung war nicht rechtskräftig, so dass eine Aufhebung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 jedenfalls in Betracht zu ziehen war.
Rz. 30
e) Die Aufrechterhaltung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 für 2014 bis 2016 erweist sich auch nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als schlechthin unerträglich. Zwar hat die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit eine Festlegung rückwirkend aufgehoben und dabei auf eine Gleichbehandlung auch mit Marktteilnehmern abgestellt, die kein Rechtsmittel eingelegt hatten (Beschl. v. 19.8.2015 - BK8-12-019A, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de). Zu Recht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage, ob dem eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag - ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der das Aufrechterhalten des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich erscheinen lässt, nur dann vorliegen könnte, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch machte. So liegt es - wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf die einmalige rückwirkende Änderung einer Festlegung jedenfalls nicht.
Rz. 31
f) Schließlich folgt auch aus dem einschlägigen Fachrecht nicht, dass nur eine rückwirkende Änderung der Festlegung 2013 für die Jahre 2014 bis 2016 ermessensfehlerfrei wäre. Dabei ist bei der Annahme eines sog. intendierten Ermessens Zurückhaltung geboten; ein intendiertes Ermessen kann im Grundsatz nur dann angenommen werden, wenn die ein Ermessen eröffnende Vorschrift ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll (vgl. BVerwGE 82, 356, 363 [juris Rz. 25]; BVerwGE 91, 82, 90 [juris Rz. 31]; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rz. 15]; in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., Rz. 30; in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rz. 35; in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 40 Rz. 35). So liegt es hier nicht.
Rz. 32
aa) Dem Energiewirtschaftsgesetz ist für die Frage der rückwirkenden Änderung nichts zu entnehmen. Insbesondere gibt das sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende allgemeine Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas keine Ermessenausübung dahin vor, dass eine rechtswidrige Festlegung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2014 - EnVR 54/13 RdE 2015, 183 Rz. 32-34 - Festlegung Tagesneuwerte II). Vielmehr bleibt die Beurteilung, welche Nachteile für das Regulierungsziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bestehen, inwieweit sie hingenommen werden sollen und wie in diesem Zusammenhang die gemeinwohlorientierten Zwecke einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung (§ 1 EnWG) zu gewichten sind, im jeweiligen Einzelfall der Regulierungsbehörde überlassen.
Rz. 33
bb) Etwas anderes folgt für den hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht aus den Wertungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den ab dem 1.1.2012 und ab dem 1.8.2014 gültigen Fassungen.
Rz. 34
Durch die Versagung der kaufmännisch-bilanziellen Abrechnung beim Strombezug bei der Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2014 werden sowohl die Betreiber konventioneller Erzeugungsanlagen als auch die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen belastet. Beiden wird durch die Festlegung 2013 ein individuelles Netzentgelt versagt, wenn sie den nötigen Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden und die erforderliche Jahresbenutzungsstundenzahl deshalb nicht erreichen, weil sie den in den Eigenanlagen erzeugten Strom nicht physikalisch in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Die Bundesnetzagentur hat daher die Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtung zu Recht nicht auf die Fälle des § 11 Abs. 2 EEG 2014 beschränkt (Änderungsfestlegung Ausspruch 1; S. 3 Abs. 2, S. 6 Abs. 1).
Rz. 35
Dass der kaufmännisch-bilanziell einspeisende Betreiber einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien anders als derjenige, der für die zum Eigenverbrauch erfolgte Stromerzeugung konventionelle Energieträger einsetzt, Netzentgelte zahlen muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und widerspricht dessen Wertungen daher nicht. Der Anlagenbetreiber muss nämlich den von ihm selbst verbrauchten Strom kaufmännisch-bilanziell abrechnen, damit er dafür eine Vergütung erhält (vgl. §§ 11 Abs. 2, 19 EEG 2014; § 11 Abs. 2 EEG 2012). Eine Vergütung für Selbstverbrauch kennt das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber auch mit den auf den selbst verbrauchten Strom entfallenden Netzentgelten belastet wird (BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rz. 9 ff. - Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien). Demgegenüber kann derjenige, der für seine Stromversorgung eigene konventionelle Energieträger einsetzt, physikalisch abrechnen und den von ihm selbsterzeugten Strom bei der Berechnung der Netzentgelte außer Betracht lassen (vgl. BGH, RdE 2012, 387 Rz. 16; RdE 2017, 402 Rz. 1). Diese sich aus der Netzentgeltkonzeption ergebende unterschiedliche Behandlung der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen und von konventionellen Kraftwerken wird vom Gesetzgeber hingenommen. Sie besteht insb. auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wegen eines zu geringen Verbrauchs nicht erfüllt sind.
Rz. 36
cc) Schließlich ist dem Umstand, dass der Verordnungsgeber der Stromnetzentgeltverordnung für den Zeitraum von 2011 bis 2013 eine Übergangsregelung geschaffen hat, nachdem sich § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 4.8.2011 mangels Ermächtigungsgrundlage als nichtig erwiesen hatte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2013 - VI-3 Kart 178/12, juris; nachgehend: BGH, Beschl. v. 6.10.2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rz. 7 ff. - Netzentgeltbefreiung I), ebenfalls keine Wertung dahin zu entnehmen, dass lediglich eine rückwirkende Änderung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 ermessensfehlerfrei wäre. Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargestellt hat, lassen sich aus §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 7 StromNEV in der Fassung vom 14.8.2013 keine Rückschlüsse auf die hier im Streit stehende Behandlung von Betreibern von Eigenanlagen ziehen. Hinzu tritt, dass der Verordnungsgeber nach der Einleitung eines Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission (vgl. Kommissionsbeschluss Rz. 2) ab dem 1.1.2014 wieder zu dem zuvor geltenden Rechtszustand zurückgekehrt ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV 2014, dazu BGH, Beschl. v. 23.2.2021 - EnVR 6/20, z. Veröff. best. Rz. 18). Zudem hat er - wie bereits oben ausgeführt - in § 19 Abs. 2 Satz 7 ff. StromNEV 2014 die Möglichkeit eröffnet, bei Erlass einer Festlegung vom Genehmigungs- zum Anzeigeverfahren zu wechseln. Dadurch hat er es der Bundesnetzagentur ermöglicht, das Risiko für die Erfüllung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt auf die Großverbraucher zu verlagern. Vertrauensschutz bei der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts hat der Verordnungsgeber ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 17 und 18 StromNEV 2014).
Rz. 37
3. Die Betroffene hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung für die Jahre 2014 bis 2016.
Rz. 38
a) Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung, die kaufmännisch- bilanzielle Betrachtungsweise lediglich ab dem Anzeigejahr 2017, nicht aber rückwirkend für die Anzeigejahre 2014 bis 2016 zuzulassen, damit begründet, dass der materiellen Gerechtigkeit insoweit das Kollektivinteresse der Rechtssicherheit entgegenstehe. Die Unternehmen, die die Festlegung 2013 in Bestandskraft hätten erwachsen lassen, müssten sich an dem Verzicht auf Rechtsschutz und den daraus erwachsenden Konsequenzen festhalten lassen. Ihr Individualinteresse an einer etwaigen nachträglichen wirtschaftlichen Besserstellung trete daher hinter das Kollektivinteresse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zurück. Es sei auch keine Differenzierung zwischen Unternehmen geboten, die eine Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise für 2014 bis 2016 abgeschlossen und angezeigt hätten, und solchen, die auf diese mit der bestandskräftigen Festlegung in Widerspruch stehende Vorgehensweise verzichtet hätten. Eine Abänderung der Festlegung 2013 habe damit nämlich nicht erreicht werden können.
Rz. 39
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist diesen Erwägungen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur von einem grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtssicherheit vor dem Gebot der materiellen Rechtmäßigkeit ausgegangen wäre und nicht erkannt hätte, dass die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Davon, dass zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits ein Spannungsfeld besteht, geht die Bundesnetzagentur unter Angabe der insoweit einschlägigen Entscheidungen des BVerwG ausdrücklich aus (Änderungsfestlegung S. 6). Sie berücksichtigt ferner auch die Interessen der Unternehmen, die - wie hier die Betroffene - ein individuelles Netzentgelt unter Berücksichtigung der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise für 2014 bis 2016 vereinbart und angezeigt haben, hält eine Differenzierung aber mit der zutreffenden Erwägung nicht für geboten, dass dieses im Verantwortungsbereich der Betroffenen liegende Verhalten der Festlegung 2013 widersprochen habe. Schließlich hat sie sich auch damit auseinandergesetzt, dass verschiedene Unternehmen ihre Anschlusssituation in Folge der Festlegung 2013 aufwendig geändert haben. Diese Erwägungen sind - wie sich auch aus den obigen Ausführungen Rz. 26 ff. ergibt - nach den für ihre gerichtliche Überprüfung geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rz. 15) ermessensfehlerfrei.
Rz. 40
c) Die Betroffene beanstandet schließlich, die Änderungsfestlegung führe keine Erwägungen dafür an, aus welchem Grund dem Gebot der Rechtssicherheit Vorrang zukomme. Dieses Gebot ausfüllende Interessen, die geeignet seien, das Interesse der Betroffenen, die immerhin mit einigem Aufwand zu der Stabilität des allgemeinen Netzes beigetragen habe, an materieller Gerechtigkeit zu überwiegen, seien auch nicht ersichtlich. Das greift indes nicht durch. Das von der Bundesnetzagentur angeführte Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit beinhaltet zunächst das diesem offensichtlich immanente Interesse aller von einem Sachverhalt Betroffenen, vergangene Sachverhalte nicht auf der Grundlage eines neuen Regelungsrahmens prüfen, entscheiden und ggf. (rück-)abwickeln oder neu abrechnen zu müssen und dabei Belastungen zu tragen, die anderweitig nicht hätten getragen werden müssen. Dass die rückwirkende Vereinbarung von individuellen Netzentgelten mit zahlreichen Letztverbrauchern für drei zurückliegende Jahre und deren Abwicklung für zahlreiche daran Beteiligte und davon Betroffene einen erheblichen - auch finanziellen - Aufwand verursachen würde, liegt auf der Hand. Wie bereits ausgeführt beruhen zudem Entscheidungen wie die hier streitbefangene schon wegen des damit verfolgten Zwecks, Diskriminierungen zu vermeiden, regelmäßig auf einem allgemeinen Regelungskonzept. Ihre Wirkungen kommen denen einer Rechtsnorm häufig nahe. Die sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende regulatorische Zielsetzung besteht darin, einen für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Regelungsrahmen zu schaffen, um einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Dieses Ziel steht indes mit einer rückwirkenden Änderung des Regelungsrahmens notwendig im Widerspruch. Eine rückwirkende Änderung trifft auf Beteiligte, die ihr Verhalten an einem anderen Regelungsrahmen ausgerichtet haben. Eine diskriminierungsfreie und den Erfordernissen des Vertrauensschutzes genügende rückwirkende Änderung stößt daher auf besondere Schwierigkeiten. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn sich alle Beteiligten übereinstimmend an eine bestimmte und später als rechtswidrig erkannte Regelung nicht gehalten hätten, mithin die rückwirkende Nichtanwendung dieser Regelung lediglich das tatsächliche Verhalten aller Beteiligter nachzeichnete. So liegt es hier aber nicht. Im Gegenteil würde - was die Bundesnetzagentur zutreffend erkannt hat - die rückwirkende Anwendung zugunsten derjenigen, die die Netzentgeltermäßigung zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diejenigen privilegieren, die sich an den geltenden Regelungsrahmen nicht gehalten haben. Soweit die Bundesnetzagentur vor diesem Hintergrund entschieden hat, allgemein keine rückwirkende Änderung vorzunehmen, mit der Folge, dass nur die beiden Letztverbraucher, die die Festlegung 2013 rechtzeitig angefochten haben, in den Jahren 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung ihres kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs ein individuelles Netzentgelt wirksam vereinbaren konnten, ist diese Ermessensentscheidung - soweit sie gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2014, a.a.O., Rz. 15) - nicht zu beanstanden.
Rz. 41
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Fundstellen