Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 06.11.2001) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Nack, Boetticher, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit
Fundstellen
Dokument-Index HI2559402 |
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