Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 16.01.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des Mitangeklagten S. dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Wird – wie hier – in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
Rz. 2
Der Senat ändert den Schuldspruch – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten S. – entsprechend.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck, Appl
Fundstellen
Dokument-Index HI2554789 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen