Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 07.05.2014) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung – tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der „Gewalttätigkeiten gegen Sachen” in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 – 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
Rz. 3
2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Rz. 4
Die Verfahrensrügen zu Ziff. II. bis IV., VI. (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Opitz, Seite 17 bis 22) sind bereits nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidiums D. vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien.
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Quentin
Fundstellen
Haufe-Index 9530184 |
NStZ-RR 2016, 6 |