Leitsatz (amtlich)
Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1.1.2003 nach der Barwert-Verordnung i. d. F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung v. 26.5.2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats im Beschl. v. 5.9.2001 (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914) ist durch die Änderung der Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 26.06.2001) |
AG Fürstenfeldbruck (Urteil vom 07.02.2001) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des OLG München v. 26.6.2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck v. 7.2.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zulasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 150,28 DM, bezogen auf den 30.6.2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 605 Euro (= 1.183,80 DM).
Gründe
I.
Die am 5.1.1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 21.7.2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil v. 7.2.2001 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1.1.1987 bis 30.6.2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 18.3.1963 geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) i. H. v. 441,89 DM. Der am 2.5.1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft i. H. v. monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2).
Das AG hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zulasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30.6.2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine volldynamische Anwartschaft i. H. v. monatlich 778,80 DM umgerechnet.
Das OLG hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des AG zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Zu Recht hat das OLG die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2002 - —XII ZB 122/99, BGHReport 2002, 1082 = FamRZ 2002, 1554 [1555]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.9.1987 - —IVb ZB 18/85, MDR 1988, 130 = FamRZ 1987, 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.
2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das OLG allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 2000, 270 [271]) für die Barwertermittlung zu Grunde zu legen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwartschaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der Barwert-Verordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zu Grunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914).
3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung v. 26.5.2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zurzeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9.2.2000 - —XII ZB 24/96, MDR 2000, 644 = FamRZ 2000, 748 [749]). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschl. v. 5.9.2001 gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914), ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914), auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, dass zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt, das den Senat veranlasst hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum 31.12.2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zu Grunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
b) Mit der rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (a. a. O.) ist den Bedenken des Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998 von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u. a. auf bis zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt (BR-Drucks. 198/03, S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher - altersspezifische Barwerte ermittelt worden.
c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zu Grunde. Dieser Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/Glockner, FamRZ 1984, 733 [735]; Lang, FamRZ 1984, 317 [318]; Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, 896 [898]; Bergner, FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat sich diese Kritik in seinem Beschl. v. 5.9.2001 (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914) nicht zu Eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen (Borth, FamRZ 2003, 889 [893]; Glockner, FamRB 2003, 169; vgl. auch Bergmann, FuR 2003, 108 [112]) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum RegE einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist (BR-Drucks. 198/03, S. 12), die zurzeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlass zu einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, dass sich aus der Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus, nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, dass an die Stelle des Abzinsungsfaktors (zurzeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum RegE einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (a. a. O.) mit Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drucks. 198, S. 12), der gewählte Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15 BewG) zu Grunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel, OLG-Report 14/2003, K 29, K 31 f.).
d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschl. v. 5.9.2001 (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 [354 ff.]= MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (BGH v. 5.9.2001 - —XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351 [356 ff.]= MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem Umstand begründet, dass zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nicht-volldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge, dass der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem, dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weiter gehende Modifizierung der Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberischer Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drucks. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel, OLG-Report 14/2003, K 32 ff.). Damit muss es - unbeschadet der erneut und mit im Wesentlichen gleich bleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner, NJW 2003, 1625 [1627 ff.]; vgl. Bergner, FamRZ 2003, 65 [69]; Bergner, FamRZ 2002, 218; Bergner, FamRZ 1999, 1487u.ö.) - jedenfalls bis auf weiteres sein Bewenden haben.
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gem. § 1587a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre) - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =] 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich [161.760,46x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =] 742,45 DM.
Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der BfA i. H. v. 441,89 DM zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist gem. § 1587a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, i. H. v. [(742,45 DM - 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege des analogen Quasisplittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 982572 |
BGHZ 2004, 64 |
NJW 2003, 3556 |
BGHR 2003, 1332 |
FamRZ 2003, 1639 |
FuR 2004, 89 |
FPR 2003, 656 |
FF 2003, 251 |
FamRB 2003, 388 |
ZFE 2003, 376 |
FK 2004, 9 |