Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 04.11.2003) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. November 2003 wird als unbegründet verworfen.
2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 a die Angabe „und 3 b” gestrichen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Insoweit ist nur folgendes auszuführen:
- Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung – neben § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a – auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB gestützt. Insoweit rügt die Revision zutreffend, daß die Voraussetzungen jedenfalls des subjektiven Tatbestands nicht hinreichend festgestellt sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung steht nicht fest, ob das subdurale Hämatom, welches zu schweren Folgeschäden bei dem Nebenkläger führte, durch die ihm bei der Tat zugefügten Schläge gegen den Kopf verursacht wurde oder ob der Nebenkläger sich diese Verletzung zuzog, als er einen Tag später, aus der Bewußtlosigkeit erwacht, aus dem Fenster seiner im Erdgeschoß liegenden Wohnung stürzte und mit dem Kopf auf dem Bordstein aufschlug. Das Landgericht hat dieses Problem übersehen; aus den Darlegungen UA S. 25/26 ergibt sich nur, daß die verschiedenen Verletzungen des Nebenklägers nicht allesamt durch den Sturz entstanden sein können, daß das Hämatom nicht (allein) auf seinen chronischen Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist und daß es wahrscheinlich durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hinterkopf verursacht wurde. Für die Frage, ob diese Gewalteinwirkung Folge der von den Tätern ausgeführten Schläge oder des späteren Sturzes des Opfers war, ergibt sich hieraus nichts. Anders als der Generalbundesanwalt meint der Senat nicht, der vom Sachverständigen verwendete und vom Landgericht wiedergegebene Begriff der „Gewalteinwirkung” sei ohne weiteres so zu verstehen, daß damit die Schläge gemeint seien. Die Urteilsgründe enthalten hierfür keinen Hinweis; insbesondere ist auch nicht dargelegt, auf welche Weise der Sachverständige dies festgestellt haben könnte. Da sich nach den Feststellungen am Hinterkopf des Nebenklägers „eine klaffende Platzwunde” fand, die Schläge des Angeklagten jedoch nicht mit Werkzeugen ausgeführt wurden, liegt vielmehr die Annahme nicht fern, die schwere Kopfverletzung sei durch das Aufschlagen auf dem Bordstein entstanden. Das Landgericht hätte daher mangels weiterer Anhaltspunkte seinem Urteil diese Möglichkeit zugrunde legen müssen.
- Die Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB wird daher von den Feststellungen nicht getragen. Die hierfür erforderliche konkrete Todesgefahr ist kein Erfolg im Sinne von § 18 StGB (vgl. auch BGHSt 26, 175, 180 f. [zu § 113 Abs. 2 Nr. 2]; BGH NJW 1999, 3131; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 18 Rdn. 2; § 250 Rdn. 5, 10 m.w.N.); eine nur fahrlässige Verursachung reicht daher nicht aus.
2. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist davon nicht berührt, da schon die massiven Schläge gegen den Kopf des Tatopfers eine hierfür ausreichende Gefährdung verursachten. Da eine konkrete Gefährdung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht vorausgesetzt ist, bestehen insoweit auch am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel. Dagegen kann ihm ein Vorsatz hinsichtlich der – möglicherweise – erst durch den Sturz verursachten konkreten Lebensgefährdung nicht vorgeworfen werden. Die Verurteilung auch wegen einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b muß daher entfallen.
Auf den Schuldspruch hat dies keine Auswirkungen, da die Verurteilung zutreffend auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a gestützt ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision hat auch der Strafausspruch Bestand. Zwar hat das Landgericht die infolge der Kopfverletzung entstandenen schweren Folgen bei der Strafzumessung „ganz gewichtig” gegen den Angeklagten berücksichtigt (UA S. 50). Das ist jedoch nicht von vornherein fehlerhaft. Eine straferschwerende Zurechnung aufgrund fahrlässiger Verursachung war hier jedenfalls zulässig, denn es war für den Angeklagten ohne weiteres vorhersehbar und vermeidbar, daß der Nebenkläger im mittelbaren Zusammenhang mit den ihm zugefügten schweren Mißhandlungen auf der Grundlage seines offenkundig schlechten Allgemeinzustands weitere Schäden erleiden konnte; daß er nach dem Aufwachen aus der Bewußtlosigkeit stürzen und sich schwer verletzen könnte, lag ersichtlich nicht außerhalb des Vorhersehbaren.
Eine strafschärfende Berücksichtigung der Folgen war daher sowohl im Hinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als auch im Hinblick auf § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zulässig. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB entnommen wurde und zusätzlich mehrere Tatvarianten des § 250 Abs. 2 StGB sowie des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht sind, kann der Senat hier ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
4. Die Liste der angewendeten Vorschriften war entsprechend der Sachlage zu berichtigen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 2557678 |
NStZ 2005, 156 |
NStZ-RR 2010, 168 |