Tenor
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren 945 Ds 3201 Js 127/04 (481/04) wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Ahrensburg rechtshängigen Verfahren 54 Ls 779 Js 46505/03 (4/05) verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ahrensburg, das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Ahrensburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 – 2 ARs 353/02 und vom 19. März 2004 – 2 ARs 93/04).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, Appl
Fundstellen
Dokument-Index HI2556182 |
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