Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.01.2023; Aktenzeichen 5/08 KLs 8/22)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte    R.   dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Für die Revisionsinstanz wird ihr Rechtsanwalt F.          beigeordnet.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Januar 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte    R.    hatte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nunmehr am 21. Juli 2023 elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (Senat, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 StR 76/98). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt F.      der Nebenklägerin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Appl     

Zeng     

Grube 

Schmidt     

Lutz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946531

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