Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung einer baren Zuzahlung
Leitsatz (amtlich)
Ist das LPG-Mitglied als Gesellschafter des Nachfolgeunternehmens mit einer das Beteiligungsverhältnis korrigierenden Erhöhung des Geschäftsanteils einverstanden, so kann darin ein Verzicht auf den Anspruch auf bare Zuzahlung liegen.
Normenkette
LwAnpG § 28 Abs. 2 F: 3. Juli 1991
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Juni 1998 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 146.900 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin. Diese ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 31. Dezember 1991 aus der LPG Absatz- und Liefergenossenschaft H. hervorgegangen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist in der Gründungsurkunde mit 5.074.300 DM und der Geschäftsanteil des Antragstellers mit 52.500 DM angegeben. Die Berechnung dieses Anteils erfolgte in der Weise, daß die Pflichtinventarbeiträge und die Verzinsung außer Ansatz blieben, ein Eigenkapital von 5.477.178,42 DM nach der Nutzungsdauer der Flächen entsprechend den durchschnittlichen Bodenwerten und ein Eigenkapital von 5.477.178,43 DM nach Arbeitsmonaten aufgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1992 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß sich sein Geschäftsanteil über die auf die Arbeitszeit entfallenden 52.500 DM hinaus noch um 233.300 DM für die Bodennutzung auf 285.800 DM erhöhe. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. August 1995 wurden die Geschäftsanteile einzelner Gesellschafter korrigiert und für den Antragsteller auf 199.400 DM festgesetzt. Wegen der mit dieser Korrektur verbundenen Kapitalerhöhung von 165.200 DM auf 5.239.500 DM war eine notarielle Beurkundung mit jedem einzelnen Gesellschafter vorgesehen. Am gleichen Tage erteilte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Vollmacht, alle in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen abzugeben. Mit Schreiben vom 30. Januar 1996 verlangte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 24. Juni 1992 den Abschluß eines Darlehensvertrages oder die sofortige Auszahlung des Differenzbetrages zu seiner Stammeinlage. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 widerrief er die der Antragsgegnerin erteilte Vollmacht zur Durchführung des Gesellschafterbeschlusses vom 29. August 1995.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn die Differenz von 199.400 DM und 52.500 DM, d.h. 146.900 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Rechtsbeschwerde.
II.
Die – zulässige – Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht schlüssig. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller seinen Eigenkapitalanteil an der LPG und die für einen Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG 1991 notwendige Quotendifferenz (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48 = WM 1996, 740) überhaupt nachvollziehbar dargelegt hat. Jedenfalls hat er auf den Anspruch konkludent verzichtet. Denn die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Berichtigung beschlossen und der Antragsteller hat dem zugestimmt sowie der Antragsgegnerin die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Vollmachten erteilt. Dies konnte von der Antragsgnerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht anders als ein Verzicht verstanden werden, weil jeder Anteilsinhaber auf seinen Anspruch auf bare Zuzahlung jederzeit verzichten kann (Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, § 196 Rdn. 27) und die Zustimmung des Antragstellers zur Erhöhung seines Geschäftsanteils den Willen zu erkennen gibt, den unzureichenden Gegenwert seines Anteils am Eigenkapital der LPG auf diese Weise auszugleichen und nicht durch bare Zuzahlung. Damit ist zwischen den Parteien ein Erlaßvertrag zustandegekommen. Diese Auslegung der entsprechenden Willenserklärungen kann der Senat selbst vornehmen, weil das Beschwerdegericht sie – von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht – unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Ob dem Antragsteller die Bedeutung seines Verhaltens tatsächlich bewußt war, ist unerheblich, weil er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls hätte erkennen und vermeiden können, daß sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als die Aufgabe des Anspruchs auf bare Zuzahlung verstanden werden durfte und auch tatsächlich so verstanden worden ist (BGHZ 109, 171, 177; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Unterschriften
Hagen, Vogt, Wenzel
Fundstellen
Haufe-Index 609934 |
BGHR |
NZG 1999, 88 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 1999, 128 |
WM 1999, 190 |
NJ 1999, 257 |
OVS 1999, 64 |