Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchter Mord
Nachgehend
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten M.:
Die Rüge, mit der die Revision die Zurückweisung einer Frage an den Sachverständigen Mu. beanstandet, greift nicht durch. Die für die Zurückweisung durch den Vorsitzenden der Strafkammer und den bestätigenden Gerichtsbeschluß gegebene Begründung, die Frage sei „für das Verfahren ohne Bedeutung”, ist zwar rechtlich kaum tragfähig; sie entspricht jedenfalls nicht dem Wortlaut des Gesetzes (§ 241 Abs. 2 StPO; vgl. weiter § 69 Abs. 2 i.V.m. § 72 StPO). Allenfalls konnte hier in Betracht kommen, die Frage als ungeeignet zu erachten, weil sie in tatsächlicher Hinsicht nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; siehe auch BGHSt 21, 334, 360). Um das nachvollziehen zu können, hätte es einer kurzen Begründung bedurft. Im Ergebnis kann dies offenbleiben.
Durch die Zurückweisung der Frage ist die Verteidigung jedenfalls nicht in einemwesentlichen Punkte beschränkt worden; ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 101). Der Sachverständige Mu. war nach der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. P. und L. lediglich „ergänzend” gehört worden (siehe UA S. 65). Dabei ging es für diesen Sachverständigen vornehmlich um die Frage, ob und welche Unterschiede zwischen dem Fahrzeug des Nebenklägers und demjenigen einer anderen Baureihe desselben Herstellers bestanden, mit dem der Sachverständige L. einen fotografisch dokumentierten Sprengversuch mit der als Tatmittel verwendeten Handgranate durchgeführt hatte. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen, aber auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, welches als Anlagen Bilder von Bodenplatten der Fahrzeuge sowie schematische Darstellungen und den „schriftlichen Entwurf eines Gutachtens” enthält. Dieses befaßt sich mit einem „Vergleich des Aufbaubereichs Fahrersitz” der Mercedes Benz Baureihen 126 und 140 einschließlich des Schutzes vor Handgranatensplittern (Protokollband Bl. 86 f., 95, 96). Da der Beweisfrage nach den Auswirkungen einer Explosion der von den Angeklagten eingesetzten Handgranate unter dem Fahrzeug Mercedes Benz 500 SEL des Nebenklägers bereits durch Anhörung zweier Sachverständiger, von denen einer einen Sprengversuch mit der Tathandgranate unter einem vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt hatte, nachgegangen worden war, konnte die zurückgewiesene Frage des Verteidigers an den zu den Baureihenunterschieden und dann auch zu den Explosionsfolgen gehörten Sachverständigen Mu., wer ihm bei der Firma Daimler Chrysler eine bestimmte Auskunft gegeben habe, nicht zu einer Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte führen. Der Sachverständige Mu. hatte bekundet, das Versuchsfahrzeug Mercedes Benz (MB) 500 SEL der Baureihe 126 habe gegenüber dem Fahrzeug MB 500 SEL des Nebenklägers sogar eine um 0,08 mm dickere Bodenplatte (Karosserieblech-dicke) gehabt (UA S. 65). Der Verteidiger hätte die Möglichkeit gehabt, seinerseits Auskünfte bei der Firma Daimler Chrysler einzuholen und weitere Beweisanträge zu stellen. Dafür war der Name derjenigen Person, die dem Sachverständigen Mu. beim Fahrzeughersteller Auskunft erteilt hatte, ersichtlich nicht von nennenswerter Bedeutung.
Unterschriften
Schäfer, Nack, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit
Fundstellen