Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag

 

Tenor

1. Frau S. wird auf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190 DM aufzubringen hat.

2. Die Revisionen der Angeklagten B. und J. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Gerhardt, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI664956

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