Entscheidungsstichwort (Thema)
Hehlerei
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Mai 1999 wird aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. November 1998, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Strafrichter – Neubrandenburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe, den Angeklagten T. wegen Hehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten T. durch Beschluß vom 20. Mai 1999 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revision nicht begründet worden sei. Dabei wurde übersehen, daß die Revisionsbegründung vom 14. Januar 1999 fristgerecht beim Landgericht eingegangen war. Der Verwerfungsbeschluß ist daher auf das als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnde Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten aufzuheben.
2. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg.
Nach den Feststellungen kauften die Angeklagten von dem früheren Mitangeklagten W. Waren, die dieser durch Betrugstaten zum Nachteil seiner Lieferanten erlangt hatte. Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, das Bewußtsein des Täters voraus, daß die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt ist. Daß die Angeklagten insoweit zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH NStZ 1983, 264) handelten, hat das Landgericht nicht dargetan:
Es hat zwar festgestellt, daß die Angeklagten bei dem Erwerb der Sachen (UA 25: „zumindest”) „mit der Möglichkeit (rechneten), daß der Angeklagte W. sie aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hatte” (UA 21, 22). Dies reicht aber für die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet; anderenfalls kommt nur (bewußte) Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10 m.w.N.), die jedoch für die Verwirklichung des Tatbestands des § 259 StGB nicht ausreicht. Daß die Angeklagten beim Erwerb der Waren billigend in Kauf nahmen oder sich wenigstens damit abfanden, daß diese aus rechtswidrigen Vortaten des Mitangeklagten W. stammten, versteht sich nach den Feststellungen schon deshalb nicht von selbst, weil der Mitangeklagte W. vorgegeben hatte, die Waren wegen der Auflösung seiner Firma ein Drittel unter dem Einkaufspreis zu verkaufen, und er zudem die Originalrechnungen vorgelegt hatte.
Die Beweiswürdigung bietet auch im übrigen keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns, weil sie sich nur dazu verhält, aus welchen Gründen die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts „zumindest mit der Möglichkeit” einer deliktischen Herkunft der Waren rechneten. Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die ergänzend verwiesen wird, zutreffend im einzelnen ausgeführt hat. Dies gilt insbesondere für die Erwägung, den Angeklagten, die sich im Autohandel auskannten, habe sich „aufdrängen” müssen, daß ihnen Waren angeboten wurden, die „mit dem Betrieb und Unternehmensgegenstand eines Kfz-Handels nichts zu tun hatten” (UA 25). Nach den Feststellungen wollte der Mitangeklagte W. in Neubrandenburg nämlich keinen Kfz-Handel, sondern „die Vermietung oder den Verkauf von Minitraktoren, Kärcher-Reinigungsgeräten, Bauwerkzeugen usw.” betreiben (UA 10). Daß sich den Angeklagten hinsichtlich der Herkunft der Waren bestimmte Schlußfolgerungen „aufdrängen” mußten, vermag im übrigen lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagten betrifft. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen sie richtet, ist im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Vorwürfe eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht mehr gegeben. Der Senat verweist die Sache deshalb gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Neubrandenburg zurück.
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls im Hinblick auf die Verurteilungen vom 12. Juni 1997 (Angeklagter G.) und vom 30. Juli 1998 (Angeklagter T.) die Vorschrift des § 55 StGB zu beachten haben.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 556835 |
wistra 2000, 177 |
NStZ-RR 2000, 106 |
StV 2000, 258 |