Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchte Brandstiftung
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten P und S jeweils der versuchten Brandstiftung für schuldig befunden; es hat den Angeklagten P zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten S zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zwar sind die Strafaussprüche aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisionen insgesamt zu verwerfen wären. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 29; wistra 1998, 101; StV 1998, 377 m.w.N.).
Die angefochtene Entscheidung ist am 2. September 1996 verkündet und am 10. bzw. 11. Oktober 1996 den Verteidigern der Angeklagten zugestellt worden. Am 11. Dezember 1996 hat die Staatsanwaltschaft zu den von den Angeklagten eingelegten Revisionen eine Gegenerklärung abgegeben. Nach der Nachholung von weiteren Zustellungen wurden die Akten am 26. September 1997 dem Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegt. Dort blieben die Akten über zwei Jahre liegen; sie gingen erst am 12. Oktober 1999 beim Generalbundesanwalt ein.
Hierin liegt eine allein von den Justizbehörden zu vertretende Verletzung des Gebots, das Strafverfahren zügig zu fördern. Diese gravierende Verfahrensverzögerung um über zwei Jahre muß bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten mit Gewicht berücksichtigt werden. Der Senat hält es hier nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 377). Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann sie durch widerspruchsfreie Feststellungen, insbesondere zur weiteren persönlichen Entwicklung der Angeklagten, ergänzen.
Zur Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung verweist der Senat auf BVerfG NStZ 1997, 591.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Nack, Tepperwien, Gerhardt
Fundstellen