Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 31.03.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Härteausgleich war hier nicht veranlasst, da der Angeklagte durch die nach vollständiger Bezahlung nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2011 in die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Nachteil erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11, StV 2013, 73 mwN).

 

Unterschriften

Graf, Jäger, Bellay, Fischer, Hohoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11379688

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