Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen 21 KLs – 65 Js 714/20 – 22/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Sachbeschädigung, wegen versuchten Betruges, wegen versuchten Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung und in einem Fall tateinheitlich mit einer versuchten räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 04.02.2020 (Az.: 202 Ds – 225 Js 1049/19 – 111/19) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten” verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn „wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung” zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Rz. 2

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Rz. 3

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 4

2. Jedoch hat der Teilfreispruch des Angeklagten keinen Bestand. Das Landgericht hat die beiden dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 16. September 2020 (65 Js 714/20) als tatmehrheitlich zur Last gelegten Tatvorwürfe als (überwiegend) erwiesen angesehen, sie aber konkurrenzrechtlich als eine Tat gewertet. Anders als in der Fallkonstellation, in der das Tatgericht das in der Anklage als selbstständig angeklagte weitere Tatgeschehen für nicht erwiesen erachtet und deshalb zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 4 StR 656/19, juris Rn. 3; vom 29. September 2017 – 4 StR 256/17; vom 6. Juli 2005 – 4 StR 160/05, juris Rn. 2), ist bei der hier gegebenen Sachlage für einen Teilfreispruch kein Raum (Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202). Der Teilfreispruch hat daher aus Gründen der Klarstellung zu entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221; vom 12. Oktober 2017 – 4 StR 302/17, juris Rn. 3 mwN).

 

Unterschriften

Quentin, Bender, Bartel, Maatsch, Scheuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 14981188

NStZ-RR 2024, 167

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