Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 27.06.2002) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2002 dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 128 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, sowie des versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die im Fall II A 13.9 verhängte Einzelstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 19. November 2002 zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 129 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau vom 9. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Sachrüge wendet er sich gegen den Schuldspruch, soweit er im Fall II.B.3. wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, und umfassend gegen den Strafausspruch.
Die Beschränkung der Revision ist mit der Maßgabe wirksam, dass sie hinsichtlich der Tat A.II.13.9. entfällt. Das Landgericht hat keine Feststellung zu diesem Fall getroffen. Es fehlt somit an den für die Beurteilung der Schuld erforderlichen Feststellungen insbesondere zur Schadenshöhe, sodass eine isolierte Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hier nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/95; KK-Ruß, 4. Aufl., § 318 Rdnr. 7 a).
Die Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang ist wegen der fehlenden Feststellungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1996 – 2 StR 237/96). Eine Entscheidung über den Fall II.A.13.9. ist auch erforderlich, weil er ebenfalls Gegenstand des zur Überprüfung vorgelegten Urteils ist. Damit entfällt die Verurteilung wegen dieser Tat, die lediglich im Urteilstenor und bei der Strafzumessung aufgeführt wurde. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es nicht, weil angesichts der Vielzahl der übrigen Taten und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe (ein Monat) außer Betracht gelassen hätte.”
Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2558571 |
www.judicialis.de 2002 |