Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.08.2006)

 

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen … U. und … A. … gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 werden verworfen. Es kann dahinstehen, ob die Revision der Nebenklägerin … A. zulässig ist, denn sie ist jedenfalls ebenso wie die Revision der Nebenklägerin … U. unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560335

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