Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen XII ZR 81/22)

KG Berlin (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen 12 U 141/21)

LG Berlin (Entscheidung vom 04.08.2021; Aktenzeichen 31 O 148/21)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden.

Rz. 3

Nachdem die Beklagte erstinstanzlich - unter teilweiser Abweisung der Klage in Höhe von 113.623,50 € - zur Zahlung von 539.560,86 € verurteilt worden ist, hat sie zweitinstanzlich die Abweisung der Klage lediglich „wegen weiterer 162.947 €“ beantragt. Da sie zweitinstanzlich mit diesem Berufungsantrag unterlegen und auf die Anschlussberufung der Kläger zur Zahlung von 555.007,95 €, mithin eines Mehrbetrags gegenüber dem landgerichtlichen Urteil von 15.447,09 € verurteilt worden ist, beläuft sich der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf den Gesamtbetrag von 178.394,09 €, nämlich die Summe des Wertes des erfolglosen Berufungsantrags (162.947 €) und des auf die Anschlussberufung der Kläger ausgeurteilten Mehrbetrags von 15.447,09 €.

Guhling     

Günter     

Nedden-Boeger

Pernice     

Recknagel     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16198295

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