Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen XII ZR 81/22) |
KG Berlin (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen 12 U 141/21) |
LG Berlin (Entscheidung vom 04.08.2021; Aktenzeichen 31 O 148/21) |
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden.
Rz. 3
Nachdem die Beklagte erstinstanzlich - unter teilweiser Abweisung der Klage in Höhe von 113.623,50 € - zur Zahlung von 539.560,86 € verurteilt worden ist, hat sie zweitinstanzlich die Abweisung der Klage lediglich „wegen weiterer 162.947 €“ beantragt. Da sie zweitinstanzlich mit diesem Berufungsantrag unterlegen und auf die Anschlussberufung der Kläger zur Zahlung von 555.007,95 €, mithin eines Mehrbetrags gegenüber dem landgerichtlichen Urteil von 15.447,09 € verurteilt worden ist, beläuft sich der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf den Gesamtbetrag von 178.394,09 €, nämlich die Summe des Wertes des erfolglosen Berufungsantrags (162.947 €) und des auf die Anschlussberufung der Kläger ausgeurteilten Mehrbetrags von 15.447,09 €.
Guhling |
Günter |
Nedden-Boeger |
||
Pernice |
Recknagel |
Fundstellen
Dokument-Index HI16198295 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen