Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.07.2008) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
- das Verfahren – soweit es den Angeklagten betrifft – gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung beschränkt;
- das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, versuchter Nötigung und Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Rz. 2
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung und lässt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs entfallen. Für einen entsprechenden Schuldspruch bedürfte es noch weiterer Feststellungen (vgl. hierzu BGH NStZ 2007, 222 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 315 c Rdn. 5 a, 8, 15 ff.).
Rz. 3
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rz. 4
Von der Schuldspruchänderung werden die hier festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe nicht berührt; denn es kann im Hinblick darauf, dass die Einzelstrafe einem anderen Strafrahmen als dem der §§ 315 c, 27 Abs. 2 StGB, nämlich dem des § 164 StGB, entnommen wurde, unter Berücksichtigung der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und insbesondere der verschuldeten schweren Tatfolgen ausgeschlossen werden (§ 354 Abs. 1 StPO entspr.), dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte. Geringere Strafen wären nicht mehr schuldangemessen. Soweit die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „durch die Tat mehrere Delikte teilweise tateinheitlich verwirklicht (habe)” (UA 31), trifft dieser Gesichtspunkt auch nach der Beschränkung der Strafverfolgung durch den Senat zu.
Rz. 5
2. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović
Fundstellen