Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten B. gegen das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. September 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Das Landgericht hat den Verurteilten B. wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und im Übrigen ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des Betruges hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
Rz. 2
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Urteil vom 4. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 3
Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2014 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des genannten Urteils zurückzuversetzen.
Rz. 4
2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteilte und seine Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), auch zu den nun thematisierten Fragen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verurteilten über das Anderkonto bei der Kreissparkasse Mi. und eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Raiffeisen Bank O.; diese Fragen waren auch bereits Gegenstand umfangreicher Ausführungen der Revisionsbegründung und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Rz. 5
Aus dem Umstand, dass die Aufklärungsrüge hinsichtlich des behaupteten Darlehensvertrages mit der A. GmbH erfolglos geblieben ist, kann nicht gefolgert werden, dass der Senat diese Rüge nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt hätte; das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 4. September 2014, in dem hierzu ausdrücklich auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen wird. Auch die weiteren Argumente der Revisionsschrift hat der Senat bei seinem Urteil bedacht; dass er ihnen nicht gefolgt ist, stellt keinen mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden Grund dar.
Unterschriften
Raum, Graf, Jäger, Cirener, Mosbacher
Fundstellen